Rz. 52

[Autor/Stand] Keine Relevanz für die Veranlagung. Losgelöst von der Tatsache, dass steuerliche Korrekturen nach § 1 AStG auch Steuergestaltungen i.S. dieser Mitteilungspflicht betreffen können, besteht kein direkter Zusammenhang zwischen den Normen. Die Mitteilung einer Steuergestaltung hat – über die Abgabepflichten in der Steuererklärung hinaus – keinerlei Bezug zur oder Relevanz für die Steuerveranlagung; insbesondere dienen mitgeteilte Steuergestaltungen nicht grundsätzlich als Basis von Korrekturen nach § 1 AStG. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass in der Praxis im Rahmen dieser Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt mitgeteilte Steuergestaltungen, deren Registriernummer und Offenlegungsnummer in der Steuererklärung angegeben werden, als Ausgangspunkt und Schwerpunkt der steuerlichen Außenprüfung dienen werden.

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

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