(1) Zahlungsmittel sind:

 

1.

Bargeld (amtliche Banknoten und Münzen in Euro und Cent).

 

2.

Schecks, die auf Euro lauten und auf Kreditinstitute im Inland gezogen sind (Schecks, die von dem Zahlenden oder von einem anderen ausgestellte sind).

 

(2) Wertpapiere sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden und dass der Besitz der Urkunden zur Ausübung des Rechts notwendig ist.

 

(3) Bei den Wertpapieren unterscheidet man:

 

1.

Wertpapiere, die auf den Inhaber oder auf den Namen lauten. Beispiele: Aktien, Kuxe, Schuldverschreibungen auf den Inhaber (auch Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, die auf den Inhaber lauten), Zinsscheine, Gewinnanteilscheine, Erneuerungsscheine.

 

2.

Wertpapiere, die an den Order lauten. Beispiele: Wechsel, an Order gestellte kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine, an Order gestellte Konnossemente der Seeschiffer, an Order gestellte Lagerscheine, Ladescheine, Bodmereibriefe und Transportversicherungspolicen.

 

(4) Urkunden, die nicht Träger eines Rechts sind, gehören auch dann nicht zu den Wertpapieren, wenn in den Urkunden ein Recht verbrieft ist. Beispiele: Sparbücher, auf den Inhaber lautende Versicherungsscheine, Hypothekenbriefe, nicht auf den Inhaber lautende Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

 

(5) Wertzeichen sind: Steuer- und Stempelmarken, Postwertzeichen, Versicherungsmarken, statistische Marken und Steuerzeichen.

 

(6) Kostbarkeiten sind: Gold und Silbersachen, Gegenstände aus anderem Edelmetall, Schmucksachen und Uhren aus Platin, Edelsteine, Kunstgegenstände und andere bewegliche Sachen, die im Verhältnis zu ihrem Umfang oder Gewicht einen außerordentlich hohen Wert haben.

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