Nach § 138 Abs. 1 StPO können zur Verteidigung die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrerinnen/Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Besonderheiten gelten in Steuerstrafverfahren: Abweichend zu den Regelungen des § 138 ZPO können Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/innen und vereidigte Buchprüfer/innen nach § 392 AO zur Verteidigung in Steuerstrafverfahren bevollmächtigt werden. Für das Bußgeldverfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten gilt die Regelung nach § 392 AO entsprechend.[1]
Uneingeschränkt gilt dies, solange die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt. Ist dies nicht (mehr) der Fall, insbesondere weil der Fall an die Staatanwaltschaft abgegeben wird, kann der genannte Personenkreis die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin oder einem Rechtslehrer/einer Rechtslehrerin an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt führen (vgl. § 392 AO).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen