Leitsatz

Schaltet eine GmbH ein ausländisches Unternehmen bei einem Verkauf an einen Interessenten von Anlagevermögen zwischen und verbleibt dort durch einen Unterwertverkauf ein Zwischengewinn, so kann dieser als verdeckte Gewinnausschüttung beim Erstverkäufer behandelt werden. Dies jedenfalls dann, wenn der Zwischengewinn in Deutschland bar abgehoben wird und vom Zwischenkäufer an die Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der verkaufenden GmbH ausgehändigt wird.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Abbruchunternehmen, das sich im alleinigen Eigentum einer den beiden Geschäftsführer befindet. Im Streitjahr verkaufte die Klägerin 2 Bagger zu einem Endverkaufspreis von DM 296.400 an eine ausländische Firma, die laut Sachverhalt in Deutschland lediglich umsatzsteuerlich geführt wurde. Diese Firma verkaufte die Hydraulikbagger kurze Zeit später zum Gesamtpreis von DM 684.000 an 2 weitere Käufer. Im Rahmen einer Steuerfahndung wurde aufgedeckt, dass nach Begleichung der Kaufpreisschuld durch die Endabnehmer vom Konto der ausländischen Firma bar DM 340.000 abgehoben wurden. Ein Mitarbeiter des ausländischen Unternehmens hat nach Abzug einer Provision in Höhe von DM 12.000 den Restbetrags an die Inhaberin der Klägerin in bar übergeben. Das Finanzamt behandelte die Bargeldzahlung als verdeckte Gewinnausschüttung der Klägerin und rechnete aus dem zugeflossenen Betrag überdies eine geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 16% heraus. Der Kauf wurde also insgesamt so behandelt, als hätte die Klägerin die Maschinen zum endgültig erzielten Kaufpreis direkt an die Endabnehmer veräußert. Lediglich der Abzug der Fremdprovisionen wurde zugestanden, womit sich die Klägerin wehrte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach den Zeugenaussagen sah es das Gericht als belegt, dass sich für einen der Hydraulikbagger ein Käufer bereits ernsthaft interessierte. Dieser Käufer wurde dann jedoch von der Klägerin an die zwischengeschaltete ausländische Firma verwiesen, mit der der Kauf zum vereinbarten Preis tatsächlich stattfand. An die ausländische Firma wurde jedoch die Maschine zu einem stark reduzierten Preis verkauft. Damit wurde der Zwischengewinn nicht in Deutschland versteuert. Überdies konnte durch Zeugenaussagen belegt werden, dass der Zwischengewinn abzüglich einer Provision bar an die Inhaberin der Klägerin floss. Damit stand für das Gericht fest, dass die ausländische Firma nur zwischengeschaltet wurde, um das gewinnträchtige Endgeschäft an die beiden Endabnehmer zu verdecken. Damit nahm das Gericht eine verdeckte Gewinnausschüttung und die Umsatzsteuerpflicht in Höhe der verdeckten Zwischengewinne an. Es ließ lediglich eine Provision in Höhe von geschätzten 10% zu, da dies bei derartigen Geschäften üblich sei. Schließlich nahm das Gericht eine Steuerhinterziehung an, da die Beteiligten in bewusster Absicht, Steuerzahlungen zu vermeiden, an dem verdeckten Geschäft mitgewirkt haben. Damit konnte die reguläre Festsetzungsfrist auf 10 Jahre ausgedehnt werden.

 

Hinweis

Das Urteil erscheint problematisch. Der mitgeteilte Sachverhalt, die Einzelheiten und die Bewertung durch das Gericht wirken nicht lückenlos dargestellt. Einerseits wurde das ausländische Unternehmen, der Zwischenkäufer, zwar in Deutschland umsatzsteuerlich geführt, andererseits muss unterstellt werden, dass es die Gewinne nicht in Deutschland versteuerte. Damit bleibt offen, ob es sich um eine Scheinfirma handelt, oder eine tatsächlich im Ausland tätige Firma. Ausschlaggebend für das Gericht war wohl die nachgewiesene Barauszahlung an die Inhaberin der Klägerin. Die Klägerin konnte hier lediglich entgegenhalten, dass der vernommene Zeuge unglaubwürdig sei und die Barauszahlung anderweitige Belege und Indizien nicht nachzuweisen war. Allein mit der Begründung, dass ein ausländisches Unternehmen bei einem Verkauf zwischengeschaltet ist, das erhebliche Gewinn aus dem weiteren Verkauf erzielt, erschiene das Urteil problematisch. Obwohl das Urteil in der Sachverhaltsdurchdringung und Begründung nicht immer überzeugt, dürfte die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin abgeschmettert werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2002, 3 K 2419/99

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