Entscheidungsstichwort (Thema)

(Teil)untersagung eines Heimbetriebs, zur Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters Aktivlegitimation Heim Insovenzverwalter Vermögensmasse

 

Normenkette

HeimG §§ 11, 19; InsO §§ 35, 80 I

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin betreibt das Altenpflegezentrum F. in G.. Der Heimbetrieb wurde von der Antragstellerin mit Wirkung ab 1. Januar 2002 von der bisherigen Betreiberin übernommen. Im Laufe des Jahres 2002 wurde ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht H. über das Vermögen der Antragstellerin anhängig. Anfang Februar 2003 wurde der die Antragstellerin in diesem Verfahren vertretende Insolvenzverwalter ernannt.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) führte im Auftrag der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen in der Einrichtung der Antragstellerin mehrere Qualitätsprüfungen durch. Mitarbeiter des Antragsgegners beteiligten sich regelmäßig an den Überprüfungen. Die Erhebungen und Bewertungen der Qualitätsprüfung am 11. Dezember 2007, eine anlassbezogene Teilprüfung, wurde von dem MDKV in einem Prüfbericht vom 14. Januar 2008 festgehalten. Mit Bescheid der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen (hier: VdAK) vom 12. Februar 2008 wurde der Einrichtung aufgegeben, bis zum 25. März 2008 im Einzelnen ziffernmäßig nach den Prüfbericht aufgeführte Maßnahmen (kurzfristiger Handlungsbedarf) umzusetzen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Am 18. März 2008 erklärte die Heimleitung die Umsetzung der geforderten Maßnahmen.

Am 29. April 2008 fand unter Beteiligung der Heimaufsicht des Antragsgegners eine erneute Qualitätsprüfung des MDKN statt, in deren Rahmen unter anderem einzelne Punkte der Versorgung und Pflege von fünf Heimbewohnern der Pflegestufe III geprüft wurde. Unter ihnen befand sich eine Person, deren Heimbetreuung bereits bei der vorangegangenen Überprüfung in den Blick genommen worden war. Das Ergebnis der Überprüfung wurde in einem Prüfbericht des MDKN vom 5. Mai 2008 zusammengefasst. Danach waren nur wenige Maßnahmen des Bescheides vom 12. Februar 2008 umgesetzt. Die nicht erledigten Maßnahmen wurden neu benannt. Aus der aktuell begutachteten Pflegesituation resultierten zusätzliche Empfehlungen und es wurde weiterer sog. kurzfristiger Handlungsbedarf gesehen, der zu den einzelnen Prüfpunkten aufgelistet wurde. Die Antragstellerin wurde dazu angehört. Am 20. Mai 2008 fand ein Gespräch bei dem MDKN in H. statt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 an den VdAK trat der Insolvenzverwalter der Antragstellerin dem Prüfbericht entgegen.

Die Heimaufsicht des Antragsgegners verfügte aufgrund der Prüfung vom 29. April 2008 einen sofortigen Aufnahmestopp, wobei zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob ein solcher Aufnahmestopp bereits mündlich am 29. April 2008 vor Ort ausgesprochen wurde oder erst durch einen an die Antragstellerin gerichteten Bescheid vom 16. Mai 2008, für den die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

Am 5. Juni 2008 hat die Antragstellerin, vertreten durch den Insolvenzverwalter, gegen den Bescheid vom 16. Mai 2008 Klage (4 A 113/08) erhoben und beantragt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16. Mai 2008 wieder herzustellen, hilfsweise den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Mai 2008 dahingehend zu ändern, dass der Sofortvollzug nur Personen zur Heimaufnahme der Pflegestufe III betrifft.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er scheitert bereits daran, dass ein zulässiger Antrag der Antragstellerin nicht vorliegt.

Der Insolvenzverwalter, der als Vertreter der Antragstellerin auftritt, kann die Antragstellerin nicht wirksam vertreten. Eine Kommanditgesellschaft (KG) wird von dem Komplementär vertreten (§ 164 HGB), hier einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die durch ihre Geschäftsführung vertreten wird (§ 35 GmbHG). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl über das Vermögen der KG als auch über das der GmbH sind beide Gesellschaften zwar aufgelöst worden (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB und § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Aber die Auflösung durch Insolvenz führt nicht zur Liquidation (vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG). Die Organe der Gesellschaft bleiben (zunächst) bestehen und behalten ihre Zuständigkeiten, so dass der Geschäftsführer weiterhin der Vertreter der Gesellschaft ist, soweit nicht der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsgewalt nach § 80 Abs. 1 InsO handelt. Dann tritt dieser aber nicht als Vertreter der insolventen Gesellschaft auf sondern im eigenen Namen als Inhaber seines Amtes in Bezug auf die Insolvenzmasse.

Das von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in den Raum gestellte Auswechseln des Aktivbeteiligten und die Fortführung des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter wäre nicht sachdienlich gewesen. Denn Adressat der angegriffenen Verfügung ist die Antragstellerin als insolvente Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung, und der Antragsgegner hat seinen Bescheid damit auch an den richtigen Adressat...

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