Leitsatz

Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu und sind an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt, so ist darin eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung der ersten Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner zu sehen, die ihrerseits das zugewendete Wirtschaftsgut in die zweite Kapitalgesellschaft (verdeckt) einlegen. Bei der Darlehensgewährung an eine ausländische Tochtergesellschaft handelt es sich um eine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die zu je 100 % an der inländischen A GmbH und der C s.r.o. mit Sitz in Tschechien beteiligt ist. Zwischen der Klägerin und der A GmbH besteht eine Organschaft. Die Klägerin und die A GmbH gewährten der C s.r.o Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren bei einem Zinssatz von 6,3 % p.a. Sämtliche Darlehen wurden am 18.9.2003 rückwirkend ab dem 1.1.2003 sowie für die Zukunft zinsfrei gestellt. Die Klägerin rechnete in 2003 und 2004 jeweils 3 % p.a. als fiktive Zinsen dem Jahresüberschuss gem. § 1 AStG zu. Bei einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Hinzurechnung nach § 1 AStG müsse 6,3 % betragen, da der Zinsverzicht ab 1.1.2003 nicht fremdüblich sei. Bei dem Darlehen der Klägerin an die C s.r.o. stelle der rückwirkende Zinsverzicht bis zum 18.9.2003 eine verdeckte Einlage dar. Ab dem 18.9.2003 sei der Zinsverzicht kein einlagefähiges Wirtschaftsgut, wohl aber müsse eine Hinzurechnung nach § 1 AStG vorgenommen werden. Im Ergebnis gelte das gleiche auch für das Darlehen der A GmbH an die C s.r.o.

 

Entscheidung

Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit die Klägerin bzw. ihre Tochtergesellschaft A GmbH auf vor dem 18.9.2003 entstandene Zinsforderungen verzichtet haben, liegt bei der Klägerin eine verdeckte Einlage gegenüber der C s.r.o. vor. Soweit die Klägerin ihrer Tochtergesellschaft nach dem 18.9.2003 ein zinsloses Darlehen gewährt hat, ist nach § 1 AStG eine Hinzurechnung des angemessenen Zinses i. H. v. 6,3 % p.a. vorzunehmen. Gleiches gilt für das Darlehen der A GmbH an die C s.r.o.: Wegen der bestehenden Organschaft ist insoweit eine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 AStG zwischen der Klägerin und der C s.r.o. anzunehmen. Bei der A GmbH ist daher der Gewinn außerbilanziell um den Verzicht auf entstandene Zinsen zu erhöhen. Wegen der bestehenden Organschaft handelt es sich um eine vorweggenommene Gewinnabführung. Da die Klägerin den Zinsvorteil aber wieder an die C s.r.o. weitergegeben hat, ist ein beteiligungsbedingter Aufwand in derselben Höhe anzusetzen. Hinsichtlich der Weitergabe des Vorteils liegt eine verdeckte Einlage vor. Soweit der Verzicht auf zukünftige Darlehenszinsen bei dem Darlehen der Klägerin an die C s.r.o. betroffen ist, sind bei der Klägerin dem Einkommen Darlehenszinsen in Höhe von 6,3 % p.a. nach § 1 AStG hinzuzurechnen.

 

Hinweis

Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es der Gesetzeslage bzw. der gängigen BFH-Rechtsprechung entspricht. Gegenargumente des Steuerpflichtigen, dass § 1 AStG unionsrechtswidrig oder der Zinserlass wirtschaftlich begründet sei, werden regelmäßig vor Gericht kein Gehör finden, so dass eine Beachtung der Vorschrift zwingend anzuraten ist. Zwischenzeitlich hat der Kläger Revision beim BFH eingelegt (Az bei BFH I R 14/16).

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 26.01.2016, 3 K 653/11

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