Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes[2] [Bis 30.06.2021: § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes] bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

 

1.

zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

 

2.

ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.

[1] § 176 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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