Kurzbeschreibung

Muster eines entgeltlichen Verwahrungsvertrages und eines Aufbewahrungsscheins. Die Parteien eines Verwahrungsvertrages werden vom Gesetz als Hinterleger und Verwahrer bezeichnet.

Das regelt der Vertrag

Ausgangssituation

Die Parteien eines Verwahrungsvertrages werden vom Gesetz als "Hinterleger" und "Verwahrer" bezeichnet. Wie bei anderen Verträgen können auch hier auf der einen oder anderen Seite mehrere Personen beteiligt sein. Insbesondere kann eine Sache durch mehrere Personen mit der Vereinbarung hinterlegt werden, dass die Sache einstweilen allen Hinterlegern entzogen und erst nach dem Eintritt bestimmter Bedingungen an den einen oder anderen herausgegeben werden soll.

Rechtlicher Hintergrund

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer zur Aufbewahrung der ihm vom Hinterleger übergebenen Sache verpflichtet (§ 688 BGB). Gegenstand eines solchen Vertrages können nur bewegliche Sachen sein; geht es um die Überwachung eines Grundstücks, liegt bei Entgeltlichkeit Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), bei Unentgeltlichkeit Auftrag (§§ 662 ff. BGB) vor. Auch die Verwahrung kann entgeltlich oder unentgeltlich übernommen werden; mangels ausdrücklicher Abrede gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ § 689 BGB). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn Sachen solchen Personen zur Aufbewahrung übergeben werden, die sich - wie z.B. Spediteure und Lagerhausgesellschaften - mit der Aufbewahrung von Sachen gewerbsmäßig befassen.

Der Verwahrungsvertrag kommt mit der Einigung der Parteien zustande und wird mit der Übergabe der zu verwahrenden Sache in Vollzug gesetzt.

Wem die übergebene Sache gehört, ist gleichgültig. Auch der Mieter oder Entleiher einer Sache kann diese vorübergehend in Verwahrung geben. Selbst der Umstand, dass der Verwahrer selbst Eigentümer der Sache ist (z.B. als Vermieter oder Verleiher), hindert das Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages nicht.

Der Verwahrungsvertrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er wird häufig mündlich oder durch schlüssige Handlungen abgeschlossen, etwa bei Abgabe der Garderobe im Theater gegen Aushändigung eines Scheines oder einer Marke. Auf längere Zeit angelegte Verwahrungsverträge und solche, bei denen nähere Abreden getroffen werden, sollten jedoch aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Bei derartigen Abreden können die Parteien von den gesetzlichen Bestimmungen beliebig abweichen. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen sind allerdings die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB zu berücksichtigen

Die Rechte und Pflichten aus einem Verwahrungsvertrag gehen nach allgemeinen Grundsätzen auf die Erben über. Für Ansprüche aus dem Vertrag gilt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB).

Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen: Verwahrungspflichten entstehen häufig als Nebenverpflichtung eines anderen Vertrages, z.B. eines Kauf-, Dienst- oder Werkvertrages. Es gilt dann das Recht dieses Vertrages; die gesetzlichen Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag können dann allenfalls ergänzend herangezogen werden. Unter Umständen wird aber in solchen Fällen keine Verwahrungspflicht nebenher übernommen, sondern nur Gelegenheit zum Abstellen der Sachen, insbesondere zum Ablegen von Überkleidung geboten, so für die Besucher einer Arzt- oder Anwaltspraxis, einer Gastwirtschaft oder einer Badeanstalt. Das gilt auch dann, wenn hierfür ein besonderer Raum zur Verfügung gestellt wird. Selbst dann, wenn der Kellner die am Tisch abgelegte Garderobe des Gastes ohne dessen Wunsch an einen Garderobehaken hängt, entsteht kein Verwahrungsvertrag.

Die Aufbewahrung einer Sache kann aber auch aufgrund einer bloßen Gefälligkeitszusage - ohne vertragliche Bindung - erfolgen. Ob ein solches Gefälligkeitsverhältnis oder eine unentgeltliche Verwahrung anzunehmen ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab.

Bei einem Miet-, Leih- oder Darlehensvertrag stehen die Interessen des Mieters oder Entleihers an der Nutzung der Sache bzw. das Interesse des Darlehensnehmers am Erhalt der Sache im Vordergrund. Dagegen dient die Verwahrung vor allem dem Interesse des Hinterlegers an einer sicheren Aufbewahrung.

Besondere gesetzliche Bestimmungen gelten für die amtliche Verwahrung, z.B. eines Testaments (§ 2248 BGB i.V.m. §§ 344, 346, 347 FamFG). Werden einem Notar Geldbeträge, Wertpapiere oder Kostbarkeiten zur Verwahrung übergeben (§ 23 BNotO), so haftet dieser nur im Falle einer Amtspflichtverletzung (§ 19 BNotO).

Wichtig für den Verwahrer

Die Pflicht zur Aufbewahrung umfasst auch die Verpflichtung zur Obhut, d.h. die Verpflichtung, die übergebene Sache vor Schaden zu bewahren. Für die Art der Aufbewahrung ist die Vereinbarung der Parteien maßgebend. Grundsätzlich ist der Verwahrer nicht berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung von sich aus zu ändern, andererseits aber auch nicht verpflichtet, nachträglich getroffene einseitige Anordnungen des Hinterlegers zu befolgen. Eine Änderung der Aufbewahrung darf der Verwah...

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