Leitsatz
Nach Abschluss eines Werkvertrags kündigte der Besteller den Vertrag. Der Unternehmer verlangte nun die Vergütung seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Seine Abrechnung hat in diesem Fall nicht nach § 649 Satz 2 BGB, sondern allein nach § 632 BGB zu erfolgen. Geschuldet wird daher nur die übliche Vergütung.
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