Mit Ausnahme der Anfechtung infolge arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung zieht die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums oder falscher Übermittlung die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nach sich. Er hat seinem Vertragspartner den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat (§ 122 BGB). Dazu zählen auch die Nachteile, die aus dem Nichtzustandekommen eines Folgegeschäftes entstehen, das der andere Teil ansonsten vorgenommen hätte. Dieses sog. negative Interesse ist der Höhe nach begrenzt auf das Interesse, welches der andere Teil an der Gültigkeit der angefochtenen Erklärung hat (sog. Erfüllungsinteresse).

 
Irrtumsart Frist zur Geltendmachung Schadensersatzpflicht
  • Irrtum in der Erklärungshandlung
  • Irrtum über den Erklärungsinhalt
  • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften
  • Übermittlungsirrtum
Die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund erfolgen, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren nach Abgabe der Willenserklärung, § 121 BGB Der Anfechtende muss seinem Vertragspartner den Schaden ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der angefochtenen Erklärung vertraut hat; der Schadensersatz ist auf das Erfüllungsinteresse begrenzt, § 122 BGB.
  • Arglistige Täuschung
Die Anfechtung muss binnen eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung durch den Anfechtungsberechtigten erfolgen, § 124 BGB keine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

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