Den Parteien eines Vertrages steht es frei, beim Abschluss des Vertrages einer oder beiden Parteien ein Rücktrittsrecht einzuräumen. Das Rücktrittsrecht kann an bestimmte Bedingungen geknüpft und/oder zeitlich befristet werden. Ein solches Recht erlaubt der begünstigten Partei – ggf. unter den vereinbarten Bedingungen und/oder innerhalb der vereinbarten Frist – sich vom Vertrag durch einseitige, gestaltende Erklärung des Rücktritts zu lösen. Bereits erfolgte Maßnahmen der Vertragserfüllung müssen dann rückabgewickelt werden.

 

Beispiel 3

Im Kaufvertrag über ein Grundstück wird festgehalten, dass der Erwerber eine öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau von Kies und Sand aus diesem Grundstück beantragen wird; der Verkäufer soll außer dem Kaufpreis für das Grundstück selbst auch für die künftige Ausbeute des Rohstoffvorkommens eine mengenabhängige Entschädigung erhalten. Weil diese Entschädigung wirtschaftlich weitaus interessanter ist als der Preis für den Grund und Boden, die notwendige Genehmigung aber noch nicht vorliegt, vereinbaren die Parteien ein Rücktrittsrecht des Verkäufers für den Fall, dass die öffentlich-rechtliche Abbaugenehmigung nicht innerhalb von fünf Jahren bestandskräftig erteilt wird.

Wird die Genehmigung in Beispiel 3 nicht erteilt oder zwar erteilt, aber von dritter Seite mit Erfolg angefochten, hat der Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Frist die Wahl, es beim Verkauf des Grundstücks zum bereits erhaltenen Preis zu belassen oder aber sein Rücktrittsrecht auszuüben und den Verkauf rückgängig zu machen. Wählt er die erste Alternative, bleibt auch der Käufer an den Vertrag gebunden.

 

Beispiel 4

In Beispiel 3 käme ein beiderseitiges Rücktrittsrecht dem Interesse der Parteien am nächsten, wenn auch der Käufer kein Interesse am Besitz eines Grundstückes hat, dessen Rohstoffvorkommen er nicht ausbeuten kann.

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