Von einer Verstrickung wird gesprochen, wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands an dem Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts begründet wird. Dies ist u. a. gegeben, wenn das Wirtschaftsgut einem inl. Betriebsvermögen – einer Betriebsstätte oder einer Gesellschaft – zugeordnet wird. Hierbei handelt es sich um das Gegenstück zu einer Steuerentstrickung.
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