1Wird ein Steuersatz geändert oder die Zahlung des Versicherungsentgelts von der Steuer ausgenommen, ist der neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvorschrift auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes oder der neuen Befreiungsvorschrift fällig werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für geänderte oder aufgehobene Befreiungsvorschriften. 3Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts geändert für Zeitpunkte, ab denen eine Rechtsänderung in Kraft tritt, so ist die Änderung dieser Fälligkeit im Hinblick auf die Steueranmeldung und Steuerentrichtung insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie zu einer niedrigeren Steuer führen würde. 4Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekündigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluss des Versicherungsvertrags festgelegt wird.

[1] § 10b geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 10.12.2020.

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