Welcher Unternehmer kennt diese Situation nicht: Mit einem Partner lassen sich ggf. neue Absatzmärkte erschließen und Potenziale ausschöpfen. Es gibt viele Möglichkeiten der Zusammenarbeit, von der losen Kooperation bis zur gesellschaftsrechtlichen "Ehe" in Form einer Fusion. Die Verschmelzung (Fusion) bietet den Beteiligten die Möglichkeit, ihre bisher in mehreren Unternehmen ausgeübten geschäftlichen Aktivitäten zukünftig unter dem Dach einer Gesellschaft fortzuführen. Durch die Verschmelzung zweier Gesellschaften lassen sich gegebenenfalls erhebliche Synergiepotenziale ausschöpfen und Kosten in beträchtlichem Umfang reduzieren. Dieser Beitrag beschreibt die Fusion unter Beteiligung zweier GmbHs durch Aufnahme. Danach folgen in gesonderten Abschnitten Hinweise zur Verschmelzung durch Neugründung und den wichtigsten Fällen der Verschmelzung durch Aufnahme unter Beteiligung anderer Rechtsformen. Der Beitrag behandelt keine grenzüberschreitenden Fusionen.

Die 9 häufigsten Fallen

Die Folgen der Verschmelzung werden verkannt

Der Zusammenschluss von Unternehmen kann im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme oder durch Neugründung vorgenommen werden.
Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme eines Unternehmens bleibt das aufnehmende Unternehmen bestehen – das zweite. Unternehmen wird in eine bestehende Unternehmung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht und geht unter. Bei der Verschmelzung durch Neugründung gehen die beiden bisherigen Unternehmen in dem neuen Unternehmen auf, wobei den einbringenden Gesellschaftern an der neuen GmbH Gesellschafterrechte gewährt werden.

Die Möglichkeiten der Verschmelzung durch Neugründung werden nicht genutzt

Sollen zwei Unternehmen in einer anderen Rechtsform – z. B. einer GmbH oder einer AG – weitergeführt werden, empfiehlt es sich, das geplante Unternehmen zunächst neu zu gründen und anschließend die beiden bestehenden Unternehmen auf die neue Unternehmung zu verschmelzen. Dabei handelt es sich um eine Verschmelzung durch Neugründung einer Gesellschaft.
-> Kap. 5

Die Formvorschriften für den Verschmelzungsvertrag bzw. Zuständigkeiten werden nicht eingehalten

Die Geschäftsführungen der beteiligten und fusionsbereiten Unternehmen handeln einen Verschmelzungsvertrag aus. Dieser wird den Gremien beider Gesellschaften (Gesellschafterversammlung, ggf. Beirat oder Aufsichtsrat) vorgelegt und beschlossen. Der Verschmelzungsvertrag wird zwischen den beiden Gesellschaften – vertreten durch ihre Geschäftsführer – abgeschlossen. Er muss notariell beurkundet werden.
-> Kap. 2.2

Der Betriebsrat wird nicht beteiligt

Der Verschmelzungsvertrag ist den Betriebsräten spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, die über den Vertrag abschließend beschließt, zuzuleiten. Dazu sollte eine Empfangsbescheinigung vom Betriebsrat eingeholt werden.
-> Kap. 2.1

Der Stichtag der Bilanzen wird ungünstig gewählt

Das übertragende Unternehmen muss eine Schlussbilanz erstellen. In der Praxis wird der Stichtag der Übertragung auf den Schluss des Geschäftjahres gelegt, damit die Jahresschlussbilanz zum Abschluss des Geschäftsjahres verwendet werden kann, damit keine zusätzlichen Kosten anfallen.
-> Kap. 2.3

Die Frist nach dem Datum der Schlussbilanz wird nicht eingehalten

Die Verschmelzung muss innerhalb von 8 Monaten nach dem Datum der Schlussbilanz beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden.

Der Verschmelzungsbericht ist unvollständig

Im Verschmelzungsbericht werden den Gesellschaftern die Fusion, der Verschmelzungsvertrag und das Umtauschverhältnis rechtlich und wirtschaftlich erläutert. Die Geschäftsführer müssen auf die Erstellung des Verschmelzungsberichts besondere Sorgfalt verwenden, da ein fehlerhafter Verschmelzungsbericht die Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlungen ermöglicht.
-> Kap. 2.4

Minderheiten und Sonderrechte werden nicht berücksichtigt

Werden Minderheiten oder Sonderrechte einzelner Gesellschafter durch die Verschmelzung beeinträchtigt, ist der Verschmelzungsbeschluss nur mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter möglich.
-> Kap. 3

Die notwendigen Beschluss-Mehrheiten werden nicht eingehalten

Sofern die Gesellschaftsverträge der fusionierenden Unternehmen nicht Einstimmigkeit für die Beschlussfassung erfordern, erfolgt der Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der auf der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen.

Sind Stammeinlagen nicht vollständig eingezahlt, müssen sämtliche, auch die nicht erschienenen Gesellschafter der betreffenden GmbH, der Verschmelzung zustimmen.
-> Kap. 3

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