Hinsichtlich der Besonderheiten kann zunächst auf die Ausführungen zur Verschmelzung der AG auf die GmbH verwiesen werden. Auch hier besteht hinsichtlich des Verschmelzungsvertrags bzw. seines Entwurfs eine Prüfungspflicht. Gleichfalls ist bereits vor der Einberufung der Hauptversammlung der Verschmelzungsvertrag bzw. dessen Entwurf zum Handelsregister einzureichen und dies vom Registergericht bekannt zu machen.

Das Gesetz sieht vor, dass die neuen Aktien und etwaige bare Zuzahlungen von einem Treuhänder zugunsten der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft übernommen werden (§ 71 UmwG). Der Geschäftsführer der übertragenden GmbH hat den Treuhänder zu bestellen. Der Treuhänder nimmt die Aktienurkunden sowie bare Zuzahlungen entgegen, verwahrt diese für die neuen Aktionäre und gibt sie schließlich an diese weiter. Er teilt dem Registergericht den Empfang der Aktien bzw. der Zuzahlungen mit, worauf dieses, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, die Fusion einträgt.

 
Achtung

Zustimmung der Hauptversammlung

Hält die übernehmende AG bereits mindestens 90 % des Stammkapitals der zu übernehmenden GmbH, handelt es sich also um eine Tochtergesellschaft mit maßgeblicher Beteiligung der Mutter-AG, muss ihre Hauptversammlung nur zustimmen, wenn dies von Aktionären verlangt wird, die mindestens 5 % des Grundkapitals auf sich vereinigen.

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