Die Vorbereitungsphase hat bei der Verschmelzung eine erhebliche Bedeutung. Da sich zwei Gesellschaften verbinden, müssen in beiden Gesellschaften entsprechende Überlegungen und Entscheidungen und schließlich Beschlüsse stattfinden. Üblicherweise handeln die beteiligten GmbH-Geschäftsführer den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags aus, den sie in ihren GmbHs im Innenverhältnis mit den jeweiligen Gesellschaftern abstimmen. Der Verschmelzungsvertrag wird zwischen den beiden Gesellschaften – jeweils vertreten durch ihre Geschäftsführer – abgeschlossen. Er muss notariell beurkundet werden. Das verursacht Kosten und einen erheblichen Arbeitsaufwand. Darum sollte der Vertrag in enger Kooperation mit den jeweiligen Gesellschaftern entworfen werden. Es sollte zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Zustimmung beider Gesellschafterversammlungen bestehen.

 
Praxis-Tipp

Verschmelzungsvertrag nicht zu früh schließen

Rechtlich zulässig und kostengünstiger ist der Abschluss des Verschmelzungsvertrags erst in der Vollzugsphase, nachdem die Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften dem Abschluss zugestimmt haben.

Den Verschmelzungsvertrag – oder seinen Entwurf – müssen Sie den in den Gesellschaften zuständigen Betriebsräten spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, die über die Verschmelzung beschließt, zuzuleiten. Als Beweis dafür, dass der Betriebsrat den Verschmelzungsvertrag, ggf. als Entwurf, auch tatsächlich bekommen hat, sollten Sie eine Empfangsbescheinigung vom Betriebsratsvorsitzenden einholen. Diese gilt auch als Nachweis gegenüber dem Handelsregister.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge