Kommentar

In Abweichung von der ständigen Praxis und auch abweichend von der Rechtsprechung des BFH hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil v. 21. 7. 1994 (EFG 1994 S. 1033) die Auffassung vertreten, daß es für die steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungs mehr aufwand auf Dienstreisen an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle. Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Der Lohnsteuersenat hat entschieden, daß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG sowie § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG 1988 ausreichende gesetzliche Grundlagen für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten bei Auswärtstätigkeit darstellen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.01.1995, VI R 82/94

Hinweis:

Unter eingehender Würdigung der historischen Zusammenhänge hat der BFH in der vorstehend mitgeteilten Entscheidung betont, daß die in den Richtlinien der Verwaltung getroffenen Regelungen zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit im Grundsatz eine auch von den Gerichten zu beachtende Konkretisierung des Werbungskostenbegriffs darstellt. Es bleibt also bei der seitherigen Praxis. Soweit der Lohnsteuersenat die Verwaltung zu einer Überprüfung der bisherigen Regelungen aufgefordert hat, hat er gleichzeitig betont, daß für eine angemessene Übergangszeit aus Gründen der Kontinuität grundsätzlich an den bisherigen Regelungen festzuhalten ist. Eine Ausnahme sei lediglich dann zu machen, wenn dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verpflegungssituation am Arbeitsort aus Gründen der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer untereinander geboten erscheint (Hinweis auf BFH-Urteil v. 26. 1. 1994, VI R 118/89, BStBl 1994 II S. 529, 531).

Hinweis:

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 hat der Gesetzgeber die Verpflegungsmehraufwendungen neu geregelt und im Jahressteuergestz 1997 erneut modifiziert .

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