OFD Kiel, 20.04.2000, S 0184 A - St 262

Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung der Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und Getränken an Ganztagsschulen wird folgende Auffassung vertreten:

Die Abgabe von Speisen und Getränken an die Schüler von Ganztagsschulen ist kein Zweckbetrieb. Daraus folgt, dass sog. Mensavereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränke ist, nicht als gemeinnützig behandelt werden können. Darüber hinaus liegt auch dann kein Zweckbetrieb vor, wenn eine öffentlich-rechtliche Schule die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken selbst übernimmt.

Die Abgabe von Speisen und Getränken durch Mensavereine oder gemeinnützige Schulvereine kann auch nicht mit der Begründung, die Versorgung der Schüler an Ganztagsschulen mit gesunder Nahrung sei Förderung der Bildung und Erziehung, als Zweckbetrieb angesehen werden, da die Erziehung zu einer gesunden Ernährung nur einen Nebenzweck der wirtschaftlichen Betätigung darstellt.

Ebenso wenig kann die Verkaufstätigkeit in Anlehnung an § 68 Nr. 8 AO als Zweckbetrieb behandelt werden, da eine Anwendung der Sonderregelung des § 68 Nr. 8 AO über den klaren Wortlaut dieser Vorschrift hinaus nicht zulässig ist.

 

Normenkette

AO § 65

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