Gesellschaftsanteile können nur dann verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind (§ 1274 Abs. 2 BGB). Bei Kommanditanteilen ist die Übertragung möglich, wenn

  • der Gesellschaftsvertrag die Übertragung generell zulässt oder
  • die Mitgesellschafter ihre Zustimmung anlässlich der Übertragung erteilen (zu den Einzelheiten der Zustimmung: Roth in Hopt, HGB, 41. Aufl. 2022, § 105 Rz. 70).

Folglich gelten dieselben Voraussetzungen für die Verpfändung des Gesellschaftsanteils.

Beachten Sie: Aber auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag bereits die Zustimmung zur Anteilsübertragung vorsieht, folgt hieraus nicht automatisch die Zustimmung zur Verpfändung. Vielmehr ist dann im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die Zustimmung zur Übertragung auch das Einverständnis zur Verpfändung beinhaltet (Roth in Hopt, HGB, 41. Aufl. 2022, § 135 Rz. 15; Hannes/Oenings in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 22. Aufl. 2020, Rz. 8.412). Im Interesse des Sicherungsnehmers ist daher in Zweifelsfällen anzuraten, vorsorglich die Zustimmung der Mitgesellschafter einzuholen.

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