§ 1 Anpassung der im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und im Strompreisbremsegesetz geregelten Berechnung der Differenzbeträge

 

(1)[1] 1Die Regelungen zur Berechnung des Differenzbetrages nach § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung sind im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nach Maßgabe der Regelungen in den Absätzen 2, 3 und 4 anzuwenden. 2Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 ist die bis zum Ablauf des 30. September 2023 geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden.

Bis 30.09.2023:

(1) Die Regelungen zur Berechnung des Differenzbetrages nach § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) und nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) sind im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nach Maßgabe der Regelungen in den Absätzen 2, 3 und 4 anzuwenden.

 

(2) Ergänzend zu § 9 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 9 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes[2] [Bis 30.09.2023: § 9 Absatz 2 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes] bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas die Höhe von 6 Cent[3] [Bis 30.09.2023: 8 Cent] pro Kilowattstunde nicht übersteigen, wenn der Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz ist und für diesen Letztverbraucher § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist.

 

(3) Ergänzend zu § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen, die nach § 14 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetztes anspruchsberechtigt sind, die Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sind und für die § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist, die folgende Höhe nicht übersteigen:

 

1.

8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind,

 

2.

8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind.

 

(4)[4] Ergänzend zu § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Strompreisbremsegesetzes darf der Differenzbetrag nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Strompreisbremsegesetzes bei Letztverbrauchern von Strom die Höhe von 18 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen, wenn der Letztverbraucher von Strom ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 25 des Strompreisbremsegesetzes ist und für diesen Letztverbraucher § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Strompreisbremsegesetzes anzuwenden ist.

Bis 30.09.2023:

(4) Ergänzend zu § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Strompreisbremsegesetzes darf der Differenzbetrag nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Strompreisbremsegesetzes bei Letztverbrauchern von Strom die Höhe von 24 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen, wenn der Letztverbraucher von Strom ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 25 des Strompreisbremsegesetzes ist und für diesen Letztverbraucher § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Strompreisbremsegesetzes anzuwenden ist.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung vom 22.09.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung vom 22.09.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung vom 22.09.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.
[4] Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung vom 22.09.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

§ 2 Überprüfung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft die Anpassung der Berechnung der Differenzbeträge regelmäßig in einem zeitlichen Abstand von drei Monaten, erstmals spätestens zum 15. Juni 2023.

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