§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für

 

1.

[1]Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen,

Bis 20.10.2006:

1.

Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen und der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde,

 

2.

Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und

 

3.

Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.

 

(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.

[1] Nr. 1 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung. Anzuwenden ab 21.10.2006.

§ 2 Höchstzinssatz (Euro)

 

(1)[1] Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 1,25 vom Hundert[2] [Von 2012 bis 2014: 1,75 vom Hundert; Bis 31.12.2011: 2,25 vom Hundert] festgesetzt.

Bis 31.12.2006:

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 2,75 vom Hundert festgesetzt.

 

(2)[3] 1Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages. 2Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. 3Gleiches gilt für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. 4§ 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

Vom 22.07.2009 bis 11.03.2011:

(2) 1Der von einem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages. 2Bei Versicherungsverträgen, die bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen werden, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. 3§ 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

Bis 21.07.2009:

(2) 1Der von einem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages. 2§ 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

(3) 1Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. 2Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

[1] Abs. 1 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2007.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 01.03.2011. Anzuwenden ab 01.01.2015.
[3] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 01.03.2011. Anzuwenden ab 12.03.2011.

§ 2a Höchstzinssatz (andere Währungen)

 

(1)[1] 1Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt:

 

1.

ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

 

2.

ist die Währung Estnische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

 

3.

ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;

 

4.

ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,5 vom Hundert;

 

5.

ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

 

6.

ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

 

7.

ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;

 

8.

ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;

 

9.

ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der Höchstzin...

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