§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten

Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

[1] § 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 24.09.2013. Anzuwenden ab 01.01.2014.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer

Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Steuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.

§ 3 [bis 31.12.2013]

[1]

§ 3 Außerkrafttreten

§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

[1] § 3 aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 24.09.2013. Anzuwenden bis 31.12.2013.

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