(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 25j und 25k der vorliegenden Verordnung verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Die Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

 

(2) Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

 

(3) Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

 

(4) Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

 

(5) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

[1] Art. 25m eingefügt durch Verordnung (EU) 2019/2099. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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