(1) Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen:

 

a)

Vermögenswerte, die als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts;

 

b)

die folgenden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht unter Buchstabe a fallen:

i) Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden können,
ii) Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden können,
iii) sonstige Vermögenswerte;
 

c)

Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind;

 

d)

sonstige Dividendenpapiere;

 

e)

Gold;

 

f)

andere Edelmetalle;

 

g)

nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, und gesondert nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen an bzw. gegenüber folgende(n) Schuldner(n):

i) natürliche Personen, die keine Einzelkaufleute oder Personengesellschaften sind,
ii) KMU, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft’ zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt,
iii) Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen,
iv) Kunden, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen und keine Finanzkunden sind,
iv) Kunden, die nicht unter die Ziffern i, ii und ii fallen und Finanzkunden sind, sowie gesondert diejenigen, die Kreditinstitute und andere Finanzkunden sind;
 

h)

nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen im Sinne des Buchstabens g, sowie gesondert Forderungen, die

i) durch Gewerbeimmobilien besichert sind,
ii) durch Wohnimmobilien besichert sind,
iii) in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 finanziert sind (Durchlauffinanzierung);[1] [Bis 07.07.2022: in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG finanziert sind (Durchlauffinanzierung);]
 

i)

Derivatforderungen;

 

j)

sonstige Vermögenswerte;

 

k)

nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I mit einem mittleren oder mittleren bis niedrigen Risiko behaftet sind.

 

(2) Gegebenenfalls werden alle Positionen den in Artikel 427 Absatz 2 beschriebenen fünf Zeitfenstern zugeordnet.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/2160. Anzuwenden ab 08.07.2022.

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