Vermögensverwaltende Personengesellschaften treten in der Praxis in unterschiedlichsten Konstellationen in Erscheinung. Die Bandbreite der Einsatzmöglichkeiten reicht von der einfachen GbR zur Vermietung einer Immobilie bis hin zu Immobilienfonds oder Private Equity Fonds.[1] Gesetzlich ausdrücklich normiert sind die vermögensverwaltenden Personengesellschaften nicht, weshalb sie auch als "Exoten"[2] im Steuerrecht beschrieben werden.

Tätigsein im Bereich der Überschusseinkünfte: Kennzeichnend für vermögensverwaltende Personengesellschaften ist, dass diese im Bereich der Überschusseinkünfte tätig sind[3] und sich dadurch von der typischen Erscheinung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft unterscheiden.[4]

Mögliche Rechtsformen: Wurde als rechtlicher Rahmen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft in der Vergangenheit regelmäßig die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gewählt, ist es nach Wegfall des handelsrechtlichen Erfordernisses eines Grundhandelsgeschäfts seit 1998 auch möglich, eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) als rein vermögensverwaltende Gesellschaft zu betreiben. Daneben sind auch Mischformen – also die GmbH & Co. KG[5] oder eine AG & Co. KG – denkbar.[6]

Im folgenden Beitrag werden

  • zunächst die zivil- und ertragsteuerrechtlichen Grundlagen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft unter Berücksichtigung zentraler Aspekte des MoPeG skizziert.
  • Anschließend werden die steuerrechtlichen Grundlagen dargestellt und in einem zweiten Teil typische Praxisprobleme unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung dargestellt.
[1] Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaft im Ertragsteuerrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 1400.
[2] Früchtl/Proschka, DStZ 2010, 595.
[3] Götz in Lange/Bilitewski/Götz, Personengesellschaften im Steuerrecht, 11. Aufl. 2020, S. 694.
[4] Früchtl/Proschka, DStZ 2010, 595.
[5] Schmidt, ZIP 1997, 909 (916).
[6] Götz in Lange/Bilitewski/Götz, Personengesellschaften im Steuerrecht, 11. Aufl. 2020, S. 694.

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