Besonderheiten ergeben sich jedoch bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach der sog. wirtschaftlichen Betrachtungsweise.[58]

Zivilrechtlich handelt es sich bei der GbR, KG und OHG um Gesellschaften mit Gesamthandsvermögen (§§ 718, 719 BGB).[59] Das Vermögen der Gesamthand ist dabei gegenüber Dritten verselbständigt.[60]

Steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern: Auch für die steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern sind zunächst die zivilrechtlichen Verhältnisse maßgeblich.[61] Eine Durchbrechung von diesem Grundsatz enthält § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Danach können Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet werden, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt dann für steuerliche Zwecke nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB) und die Gesamthandsgemeinschaft wird als Bruchteilsgemeinschaft angesehen.[62] Es kommt zur Fiktion einer Bruchteilsgemeinschaft.[63]

(Persönlicher) Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO:

Beraterhinweis Aufgrund von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden die Wirtschaftsgüter bisher steuerlich anteilig dem Privatvermögen der Gesellschafter zugerechnet. Wird die Beteiligung an der vermögensverwaltenden Personengengesellschaft hingegen im Betriebsvermögen gehalten, führt dies zum anteiligen Ausweis sämtlicher aktiver und passiver Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens.[67]

[58] Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 83 (11/2022).
[59] Ratschow in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 39 Rz. 75.
[63] Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 83 (11/2022).
[66] Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 83 (11/2022); Ratschow in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 39 Rz. 80; Grube, FR 2012, 551 (554).

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