Gemäldeankauf: Der Ankauf von mehreren Gemälden in der später nicht realisierten Absicht, diese versteigern zu lassen, begründet für sich betrachtet noch keine gewerbliche Tätigkeit.[32] Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn die Tätigkeit einen Bilderhandel darstellt.[33]

Wertpapiergeschäfte: Bei Wertpapiergeschäften kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Grundsätzlich sind auch Wertpapiergeschäfte in größerem Umfang dem Bereich privater Vermögensverwaltung zuzuordnen.[34] Dazu zählt insbesondere die Umschichtung von Wertpapieren.[35] Allerdings kann sich eine solche Tätigkeit auch als gewerbliche Tätigkeit darstellen, wenn die Vornahme von branchenuntypischen Termingeschäften der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dient und nach Art, Inhalt und Zweck ein Zusammenhang zum Gewerbebetrieb besteht.[36] Von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien, in denen die Grenze zur Gewerblichkeit bei Wertpapiergeschäften überschritten sein kann, sind:

  • Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte,
  • regelmäßige Börsenbesuche,
  • Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiten Öffentlichkeit,
  • Finanzierung von Wertpapiergeschäften mit Kredit,
  • Ausnutzen eines bestimmten Marktes unter Einsatz von beruflichen Erfahrungen und
  • andere bei einer privaten Kapitalnutzung unübliche Verhaltensweisen.[37]

Beraterhinweis Das Erreichen einer Schachtelbeteiligung[38] oder das Halten einer auch größeren Kapitalbeteiligung begründet – isoliert betrachtet – keine gewerbliche Tätigkeit.[39] Für dieses Ergebnis spricht in systematischer Hinsicht auch § 17 EStG.[40]

Gewerblicher Grundstückshandel: Neben diesen skizzierten Fallgestaltungen kommt der Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel eine große praktische Bedeutung zu. Danach kommt

  • der Zahl der Objekte und
  • dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung und Verkauf der Grundstücke)

für die Frage des Vorliegens einer gewerblichen Betätigung eine indizielle Bedeutung zu.[41] Konkret sei dies bei der Veräußerung von mehr als drei in Veräußerungsabsicht erworbenen Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums der Fall.[42]

Beraterhinweis Es ist immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Schwelle zur gewerblichen Tätigkeit überschritten wird. Eine Vielzahl von Vermietungsobjekten oder Wertpapiergeschäfte in größerem Umfang sind in der Regel noch der vermögensverwaltenden Tätigkeit zuzuordnen. Bei dem An- und Verkauf von Grundstücken ist die Drei-Objekt Grenze zu prüfen.

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