Die vermögensverwaltende Personengesellschaft kann Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielen, die jedoch außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei sind (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG).

Verwirklichung durch die Gesellschaft selbst: Ein privates Veräußerungsgeschäft wird durch die Gesellschaft selbst nur dann verwirklicht, wenn die vermögensverwaltende Personengesellschaft

  • sowohl das Anschaffungsgeschäft
  • als auch das Veräußerungsgeschäft

tätigt.[55]

Zurechnung des privaten Veräußerungsgeschäfts beim jeweiligen Gesellschafter: Andernfalls – d.h. bei Ein- und Austrittsfällen – ist aufgrund der Regelung in § 23 Abs. 1 S. 4 EStG eine Zurechnung des privaten Veräußerungsgeschäfts beim jeweiligen Gesellschafter relevant.[56] Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter innerhalb der Haltefrist aus der Gesellschaft ausscheidet oder die Gesellschaft ein Wirtschaftsgut unschädlich nach Ablauf der maßgeblichen Haltefrist veräußert, der Gesellschafter jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist und für ihn die Haltefrist noch nicht abgelaufen war.[57]

Abschaffung der Spekulationsfrist? An dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass von Teilen der Literatur[58] eine Abschaffung der Spekulationsfrist gefordert wird. Der Hintergrund dieser Forderung liegt in einer Doppelbegünstigung der Vorschrift, die sich einerseits in der steuerfreien Veräußerung auf Ebene des Veräußerers und andererseits in der Geltendmachung von Abschreibungen auf Ebene des Erwerbers manifestiert.[59] Gesetzgeberische Maßnahmen sind trotz der zugrunde liegenden Wahlprogramme[60] der Regierungsparteien im aktuellen Entwurf des Wachstumschancengesetzes[61] jedenfalls nicht enthalten.

[55] OFD Frankfurt/M. v. 2.9.2015 – S 2256 A – 41 – St 213, DStR 2015, 2554 Rz. 2.
[56] OFD Frankfurt/M. v. 2.9.2015 – S 2256 A – 41 – St 213, DStR 2015, 2554 Rz. 6.
[57] BFH v. 21.1.2014 – IX R 9/13, BStBl. II 2016, 515 = EStB 2014, 129 (Felten); OFD Frankfurt/M. v. 2.9.2015 – S 2256 A – 41 – St 213, DStR 2015, 2554 Rz. 6.
[58] Fuest/Hey/Spengel, ifo Schnelldienst 2021, 33; Bach/Eichfelder, DStR 2021, 2938; Hey, FR 2023, 141; a.A. Bäuml, NWB 2022, 216. Für die Einführung einer Immobilienertragsteuer s. Neugebauer/Grondorf, FR 2023, 581.
[59] Fuest/Hey/Spengel, ifo Schnelldienst 2021, 37 f.; Bach/Eichfelder, DStR 2021, 2940; Hey, FR 2023, 143.
[60] Zukunftsprogramm 2021 der SPD, 37; Bundestagswahlprogramm 2021 der Grünen, 92.
[61] Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness v. 30.8.2023.

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