Ebene der Personengesellschaft: Erzielt die vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG, so ist auf Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zunächst die Einkünfteermittlung vorzunehmen.

Auf Ebene des Gesellschafters wird – soweit erforderlich – eine Umqualifikation nach Maßgabe des § 20 Abs. 8 EStG erfolgen, so dass in Abhängigkeit von der Rechtsform des Gesellschafters und der Zuordnung der Anteile an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu einem Betriebs- oder Privatvermögen

  • das Teileinkünfteverfahren[45] oder
  • die Schachtelprivilegierung[46]

Anwendung finden kann.[47] Auf Ebene des Gesellschafters erfolgt letztlich auch eine Entscheidung über die abschließend abgeltende Wirkung der Abgeltungsteuer – etwa durch die Ausnahmetatbestände in § 32d Abs. 2 EStG.[48]

Bei Veräußerungsgeschäften im Kontext des § 20 Abs. 2 EStG gilt zu beachten, dass diese grundsätzlich durch die Gesellschaft selbst verwirklicht werden.[49] Etwas anderes gilt nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 S. 3 EStG nur dann, wenn die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft erfolgt, die jeweils als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gelten soll.[50]

Veräußerungen i.S.d. § 17 EStG sind den Gesellschaftern infolge der Bruchteilsbetrachtung anteilig zuzurechnen.[51] Diese unterliegen der regulären progressiven Besteuerung des § 32a EStG unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens.[52]

[47] Kemcke/Schäffer in Haase/Dorn, 5. Aufl. 2022, Teil 3 Rz. 142.
[48] BMF v. 15.9.2020 – IV C 1 - S 2253/08/10006 :033 – DOK 2020/0914203, BStBl. I 2020, 919 Rz. 9 = GmbH-StB 2020, 358 (Weiss).
[49] OFD Frankfurt/M. v. 2.9.2015 – S 2256 A – 41 – St 213, DStR 2015, 2554 Rz. 16.
[50] OFD Frankfurt/M. v. 2.9.2015 – S 2256 A – 41 – St 213, DStR 2015, 2554 Rz. 16.
[51] BFH v. 9.5.2000 – VIII R 41/99, BStBl. II 2000, 686 = GmbH-StB 2000, 263 (Luxem).
[52] § 3 Nr. 40 lit. c EStG. Dies ergibt eine Gesamtsteuerbelastung i.H.v. ca. 30 %, vgl. dazu Müller, IWB 2021, 934.

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