Ebene der Personengesellschaft: Erzielt die vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG, so ist auf Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zunächst die Einkünfteermittlung vorzunehmen.
Auf Ebene des Gesellschafters wird – soweit erforderlich – eine Umqualifikation nach Maßgabe des § 20 Abs. 8 EStG erfolgen, so dass in Abhängigkeit von der Rechtsform des Gesellschafters und der Zuordnung der Anteile an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu einem Betriebs- oder Privatvermögen
- das Teileinkünfteverfahren[45] oder
- die Schachtelprivilegierung[46]
Anwendung finden kann.[47] Auf Ebene des Gesellschafters erfolgt letztlich auch eine Entscheidung über die abschließend abgeltende Wirkung der Abgeltungsteuer – etwa durch die Ausnahmetatbestände in § 32d Abs. 2 EStG.[48]
Bei Veräußerungsgeschäften im Kontext des § 20 Abs. 2 EStG gilt zu beachten, dass diese grundsätzlich durch die Gesellschaft selbst verwirklicht werden.[49] Etwas anderes gilt nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 S. 3 EStG nur dann, wenn die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft erfolgt, die jeweils als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gelten soll.[50]
Veräußerungen i.S.d. § 17 EStG sind den Gesellschaftern infolge der Bruchteilsbetrachtung anteilig zuzurechnen.[51] Diese unterliegen der regulären progressiven Besteuerung des § 32a EStG unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens.[52]
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