Der Eigentümer darf AfA auf ein entgeltlich erworbenes Gebäude nur in Anspruch nehmen, soweit sie auf den unbelasteten Teil entfällt.[15] In diesen Fällen ist die AfA-Bemessungsgrundlage nur für den unbelasteten Gebäudeteil zu ermitteln.

Einräumung eines Wohnrechts: Die Einräumung eines Wohnrechts stellt hierbei kein Entgelt für die Übertragung des Grundstücks dar. Der Übernehmer erhält lediglich das von vornherein um das Nutzungsrecht geminderte Vermögen. Der Kaufpreis zzgl. der Nebenkosten ist auf die beiden Wirtschaftsgüter Grund und Boden sowie Gebäude nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen.

Wohnrecht vermindert nur den Verkehrswert des Gebäudes: Da sich das Wohnrecht jedoch nicht auf den Grund und Boden bezieht, ist nur der Verkehrswert des Gebäudes um den kapitalisierten Wert des Wohnrechts zu mindern. Der Anteil des unbelasteten Gebäudeteils an den tatsächlichen Gebäude-AK ergibt sich dann aus:

  • dem Verhältnis des Verkehrswerts des unbelasteten Teils zum Verkehrswert des gesamten Gebäudes,
  • abzgl. des kapitalisierten Werts des Nutzungsrechts.[16]

Beraterhinweis Eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter ist grundsätzlich – auch in den Fällen einer gemischten Schenkung – der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit der Verkehrswert des jeweiligen Wirtschaftsguts nicht überschritten wird.[17]

[15] Vgl. BFH v. 7.6.1994 – IX R 33, 34/92, BStBl. II 1994, 927.
[16] Vgl. BFH v. 31.5.2000 – IX R 50, 51/97, BStBl. II 2001, 594 = EStB 2000, 343 (Hilbertz).
[17] Vgl. BFH v. 27.7.2004 – IX R 54/02, BStBl. II 2006, 9 = EStB 2005, 443 (Wischmann); BMF v. 30.9.2013 – IV C 1 - S 2253/07/10004 – DOK 2013/0822518, BStBl. I 2013, 1184 = EStB 2013, 417 (Günther).

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