OFD Hannover, Verfügung v. 12.3.2001, S 2256 - 57 - StO 223/S 2256 - 79 - StH 215

In jüngster Zeit häufen sich Anträge von Stpfl., die unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des „täglichen Gebrauchs” mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften (z.B. Wertpapiergeschäften) ausgleichen bzw. nach Maßgabe des § 10d EStG verrechnen wollen § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG). Insbesondere handelt es sich hierbei um Verluste aus dem Verkauf sog. Jahreswagen durch Arbeitnehmer aus der Automobilindustrie.

Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Zu den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 2i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zwar grundsätzlich die Einkünfte aus der Veräußerung aller Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die nicht Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Berücksichtigung von sonstigen Einkünften nach dieser Vorschrift setzt aber – wie bei allen übrigen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG – Einkünfte- bzw. Überschusserzielungsabsicht des Stpfl. voraus.

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist grundsätzlich in Bezug auf die jeweilige Einkunftsquelle und damit in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf das einzelne Wirtschaftsgut bezogen zu prüfen. Insofern gelten hier die gleichen Beurteilungsmaßstäbe wie z.B. auch bei der Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen bei einer Gesamtheit von Kapitalanlagen i.S. von § 20 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1992, VIII R 12/89, BStBl 1993 II S. 18). Aufgrund der auf das einzelne Wirtschaftsgut bezogenen Betrachtungsweise kann Einkünfteerzielungsabsicht nicht damit begründet werden, dass sich aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (z.B. Wertpapieren, Immobilien) im Ergebnis insgesamt ein Totalüberschuss ergebe. Da bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des „täglichen Gebrauchs” potenzielle Wertsteigerungen ausgeschlossen sind, ist Einkünfteerzielungsabsicht in diesen Fällen zu verneinen. Dies gilt insbesondere auch bei dem Verkauf sog. Jahreswagen, weil die Anschaffungskosten der Stpfl. (Barpreis zuzüglich des gesamten steuerpflichtigen geldwerten Vorteils gem. § 8 Abs. 3 EStG) die erzielten Veräußerungserlöse regelmäßig übersteigen. Der in den Erläuterungen zur „Anleitung zur Anlage SO 2000” enthaltene Hinweis auf Kfz als Wirtschaftsgüter i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist deshalb insoweit missverständlich, als dem Stpfl. dadurch eine Verrechnung von Verlusten aus derartigen Veräußerungsgeschäften möglich erscheinen könnte.

Aus den vorstehenden Gründen sind Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des „täglichen Gebrauchs” (Gebrauchsgegenständen) steuerlich nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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