OFD Frankfurt, 19.10.2017, S 2241 a A - 11 - St 213

Einzelheiten zur Anwendung des § 15a EStG ergeben sich aus R 15a EStR sowie H 15a EStH.

Darüber hinaus wurden folgende Zweifelsfragen bereits entschieden:

 

1. Ergänzungsbilanzen

Das Kapitalkonto im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt sich aus dem Kapitalkonto des Gesellschafters in der Steuerbilanz der Gesellschaft und dem Mehr- oder Minderkapital aus einer etwaigen positiven oder negativen Ergänzungsbilanz des Gesellschafters zusammen (BMF-Schreiben vom 30.5.1997, BStBl 1997 I S. 627). Für die Ermittlung des insgesamt zur Verfügung stehenden Verlustausgleichsvolumens aufgrund Kapital ist daher neben dem Kapitalkonto in der Gesellschaftsbilanz immer auch auf die „geleistete Einlage” in der Ergänzungsbilanz abzustellen.

Bei Entnahmen von Wirtschaftsgütern, auf die Mehr-/Minderwerte in der Ergänzungsbilanz entfallen, ist das Kapitalkonto der Ergänzungsbilanz um die (anteiligen) Buchwerte der ausscheidenden Wirtschaftsgüter zu korrigieren.

Bei der Ermittlung der erweiterten Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG bleiben die Ergänzungsbilanzwerte außer Betracht, eine Umqualifizierung in Ausgleichsvolumen aufgrund Haftung ist nicht vorzunehmen.

 

2. Teileinkünfteverfahren

Alle steuerfreien Betriebsvermögensmehrungen, z.B. steuerfreie Zuschüsse und Zulagen, wie Investitionszulagen, steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens, erhöhen das steuerliche Kapitalkonto und damit das Verlustausgleichsvolumen aufgrund Kapital. Als handelsrechtlicher Teil des Betriebsergebnisses stellen sie jedoch keine haftungsbeendende Einlage im Sinne des § 171 HGB dar und mindern daher auch nicht die erweiterte Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG.

Beispiel 1 (Grundfall):

B ist Kommanditist der A,B,C-KG. Sein ins Handelsregister eingetragenes Kommanditkapital beträgt 200.000,– EUR, die darauf geleistete Einlage 80.000,– EUR, sein Verlustanteil des Jahres 01 300.000,– EUR.

Kapitalkontenentwicklung

Geleistete Kommanditeinlage zum 01.01.01 80.000,– EUR
Verlust 01 ./. 300.000,– EUR
Kapital 31.12.01 ./. 220.000,– EUR
Verlust 01   300.000,– EUR  
Ausgleichsfähig aufgrund Kapital nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG   80.000,– EUR 80.000,– EUR
    220.000,– EUR  
Ausgleichsfähig aufgrund Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG      
Hafteinlage 200.000,– EUR    
Darauf geleistete Einlage 80.000,– EUR    
Außenhaftung 120.000,– EUR 120.000,– EUR 120.000,– EUR
Verbleibender Betrag   100.000,– EUR  
Insgesamt ausgleichsfähiger Verlust nach § 15a Abs. 1 Sätze 1u. 2 EStG     200.000,– EUR
Verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG     100.000,– EUR

Abwandlung zum Grundfall

Im Januar 01 erhält die A,B,C-KG eine steuerfreie Investitionszulage. Nach dem Gewinnverteilungsschlüssel entfällt auf B ein Betrag von 10.000,– EUR.

Kapitalkontenentwicklung

Geleistete Kommanditeinlage 80.000,– EUR
Anteil steuerfreie Investitionszulage 10.000,– EUR
  90.000,– EUR
Verlust 01 ./. 300.000,– EUR
Kapital 31.12.01 ./. 210.000,– EUR

Anwendung des § 15a EStG

Verlust 01   300.000,– EUR  
Ausgleichsfähig aufgrund Kapital nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG   90.000,– EUR 90.000,– EUR
    210.000,– EUR  
Ausgleichsfähig aufgrund Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG      
Hafteinlage 200.000,– EUR    
Darauf geleistete Einlage 80.000,– EUR    
Außenhaftung 120.000,– EUR 120.000,– EUR 120.000,– EUR
Verbleibender Betrag   90.000,– EUR  
Insgesamt ausgleichsfähiger Verlust nach § 15a Abs. 1 Sätze 1u. 2 EStG   210.000,– EUR
Verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG   90.000,– EUR

Erläuterung:

Das Verlustausgleichsvolumen aufgrund Kapital hat sich um 10.000,– EUR erhöht. Die auf das Kommanditkapital geleistete Einlage von 80.000,– EUR und dementsprechend die fortbestehende Außenhaftung i.H.v. 120.000,– EUR bleiben gegenüber dem Grundfall unverändert.

Sind solche Beträge zurückzuzahlen, stellt dies zwar begrifflich keine Entnahme im Sinne des § 15a Abs. 3 EStG dar, wird aber wie eine solche behandelt.

Für alle Entnahmen solcher Beträge kommt im Fall der Überentnahme § 15a Abs. 3 EStG zur Anwendung.

Beispiel 2

Fortsetzung zu Beispiel 1 Abwandlung

Im Jahr 02 ist die gewährte Investitionszulage i.H.v. 10.000,– EUR zurückzuzahlen:

Bei dieser Rückzahlung handelt es sich begrifflich nicht um eine Entnahme, so dass kein originärer Fall des § 15a Abs. 3 EStG gegeben ist. Der aufgrund dessen gewährte Verlustausgleich muss jedoch rückgängig gemacht werden. Dies wird über die sinngemäße Anwendung des § 15a Abs. 3 EStG erreicht. Dementsprechend ist eine Gewinnzurechnung von 10.000,– EUR vorzunehmen.

Fälle mit negativen steuerfreien Teileinkünften nach § 3 Nr. 40 i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG sind entsprechend der unter Nr. 4 zur Behandlung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben dargestellten Auffassung zu lösen.

 

3. Veräußerungs- und Liquidationsfälle

Nach § 15a Abs. 1a Satz 1 EStG führen nachträgliche Einlagen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge