Kommentar

Nicht zurückzuzahlende Baukostenzuschüsse und Anschlußbeiträge, die ein Energie- oder Wasserversorgungsunternehmen von den Anschlußnehmern als Zuschüsse zu den Investitionskosten der Neuanschlüsse oder Erhöhung der Anschlußleistung erhalten und passiviert hat, führen beim Versorgungsunternehmen zu Dauerschulden.

Dauerschulden sind Schulden, die wirtschaftlich mit dem Erwerb des Betriebs, einer Erweiterung bzw. Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Hingegen rechnen laufende Verbindlichkeiten nicht zu den Dauerschulden. Laufende Verbindlichkeiten hängen eng mit einzelnen bestimmbaren, nach Art des Betriebs immer wiederkehrenden und nicht mit der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens betreffenden Geschäftsvorfällen zusammen ( Gewerbeertrag , Gewerbekapital ).

Unter diesen Voraussetzungen gehören die passivierten Zuschüsse zu den Dauerschulden, da sie nicht nur vorübergehend das Betriebskapital stärken. Die Zuschüsse wurden bezahlt, damit das Versorgungsunternehmen Grundstücke, Betriebe oder Wohnungen an seine Versorgungsnetze anschloß. Sie dienten somit der Finanzierung der Investitionen. Der Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird auch dadurch deutlich, daß sich die Dauer der Auflösung des gebildeten Passivpostens nach der Nutzungsdauer der mit Hilfe der Zuschüsse finanzierten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens richtet und nicht nach der Dauer der mit dem Kunden abgeschlossenen Wasser- und Energieversorgungsverträge. Der Zusammenhang mit den laufenden Gas- und Wasserlieferungen ist hingegen nicht so eng.

Die Zuschüsse sind auch keine Anzahlungen oder Vorauszahlungen für die künftigen Wasser- oder Gaslieferungen, da sie nicht mit Forderungen aufgrund der Wasser- oder Gaslieferungen verrechnet werden ( Zuschüsse ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.09.1995, I R 55/94

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