Zu beachten ist, dass der Katalog der Unterbrechungstatbestände in § 78c StGB als abschließend zu verstehen ist, so dass die analoge Anwendung einzelner Vorschriften hier nicht in Betracht kommt. So unterbricht ein richterlicher Beschluss zur Telekommunikationsüberwachung gem. §§ 100a ff. StPO nicht die Verjährung (BGH v. 29.9.2004 – 1 StR 565/03, wistra 2005, 27; Rolletschke in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 376 AO Rz. 167 [August 2018]).

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