Leitsatz

Festgesetzte Einkommensteuer wird nur in dem Umfang fällig, in dem in der Anrechnungsverfügung eine Abschlusszahlung ausgewiesen wird.

 

Normenkette

EStG § 25 Abs. 3 Satz 2, , EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 und , EStG § 36 Abs. 4 , AO 1977 § 118, , AO 1977 § 130, , AO 1977 § 220, , AO 1977 § 228, , AO 1977 § 229, , AO 1977 § 254 Abs. 1, , AO 1977 § 270, , AO 1977 § 273, , AO 1977 § 276 Abs. 3 und , AO 1977 § 276 Abs. 6

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.07.2000, VII R 32, 33/99

Anmerkung

Die Entscheidung betrifft die Verjährung von Zahlungsansprüchen aus einer Einkommen-steuerfestsetzung.

Bei der Veranlagung der Klägerin zur ESt 1985 hatte das FA die Steuer unter Anrechnung von Lohnsteuerabzügen festgesetzt, die nur vorgetäuscht waren. Nachdem dem FA der wahre Sachverhalt bekannt geworden war, änderte es im Jahre 1994 die Anrechnungsverfügung sowie das Leistungsgebot im ESt-Bescheid 1985 und forderte eine entsprechende Abschlusszahlung. Streitig war, ob der ESt-Anspruch 1985 im Jahre 1994 bereits verjährt war.

Die Verjährungsfrist – von fünf Jahren ( § 228 AO ) – beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist ( § 229 Abs. 1 Satz 1 AO ). Die Fälligkeit richtet sich vorrangig nach den Regelungen der einzelnen Steuergesetze ( § 220 Abs. 1 AO ).

Bei der Festsetzung der ESt sind die Vorauszahlungen, die Steuerabzugsbeträge und die anrechenbare KSt auf die Jahressteuerschuld anzurechnen ( § 36 Abs. 2 EStG ); ist die festzusetzende Steuer höher als die angerechneten Beträge, so wird die verbleibende Steuer ( Abschlusszahlung ) einen Monat nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids erstmalig fällig ( § 36 Abs. 4 EStG ).

Im Streitfall ist die ESt 1985 mit Ablauf des Jahres 1985 entstanden und im Jahre 1987 erstmals festgesetzt worden. Diese Festsetzung war jedoch wegen der Anrechnung nicht vorhandener Lohnsteuerabzüge unrichtig. Nach Ansicht des BFH ist die Fälligkeit der festgesetzten ESt-Schuld 1985 erst durch die Feststellung der Abschlusszahlung in der im Jahre 1994 geänderten Anrechnungsverfügung ausgelöst worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge