Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Erbschaftsteuer vom ..........

Verfassungswidrigkeit der Höhe der persönlichen Freibeträge
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des Steuerpflichtigen als Alleinerbe seines am xx.xx.xxxx verstorbenen Vaters wurde der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 EUR berücksichtigt. Die Höhe dieses Freibetrags, der auf einer gesetzlichen Anpassung 2008/2009 beruht, ist zu gering, um die Ziele des Gesetzgebers zu erreichen. Vielmehr führt die Freibetragshöhe zu einer Überbesteuerung und ist somit verfassungswidrig.

So hat das BVerfG bereits früher formuliert, dass der Nachlass bei der Steuerklasse I zumindest überwiegend steuerfrei verbleiben soll. Als Orientierungswert wurde dabei vorgegeben, dass dies für den Wert eines durchschnittlichen Einfamilienhauses gelten soll.

Damit machte das BVerfG bereits deutlich, dass sich die Freibeträge an der Entwicklung der Immobilienpreise zu orientieren haben. In den letzten Jahren sind die Immobilienpreise jedoch deutlich, teilweise sogar extrem gestiegen. Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde zudem eine Modifikation der Bewertung von Immobilien vorgenommen, die zudem noch zu höheren zu berücksichtigenden Werten führt.

Diese macht deutlich, dass die aktuell geregelten Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG zu niedrig sind. Wegen der übermäßigen Besteuerung, die daraus resultiert, sind diese rückwirkend durch den Gesetzgeber anzupassen.

Ein entsprechendes Normenkontrollverfahren, das von Bayern hinsichtlich der Höhe der Freibeträge, der Senkung der Steuersätze sowie der Regionalisierung der erbschaftsteuerlichen Regelung wegen der insoweit bestehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer eingeleitet wurde, ist beim BVerfG unter dem Az. 1 BvF 1/23 anhängig.

Ich beantrage deshalb, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis das BVerfG im Normenkontrollverfahren entschieden hat.

Mit freundlichen Grüßen

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