Leitsatz

Das Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors erscheint.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Ein Maschinenbautechniker hatte nach verschiedenen qualifizierten Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern eine Ausbildung des damaligen Arbeitgebers zum "Technischen Redakteur" abgeschlossen und beschäftigte sich seither vorwiegend mit Betriebs- und Anlagendokumentationen. Später machte er sich selbstständig und entwarf Handbücher, Montage-, Betriebs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen für technische Geräte sowie Schulungsunterlagen. Mit dem FA bestand Streit darüber, ob darin die Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs zu sehen war.

Im Klageverfahren über die vom FA erlassenen Gewerbesteuer-Messbescheide legte der Kläger Arbeitsproben vor und beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass er in der Tiefe und Breite das Wissen des Kernbereichs des einschlägigen Fachstudiums habe. Das FG wies die Klage ab, ohne ein Gutachten einzuholen.

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Das FG habe noch Feststellungen darüber zu treffen, ob der Kläger schriftstellerisch tätig gewesen sei. Sei dies nicht insgesamt zu bejahen, müsse durch Sachverständigengutachten geklärt werden, ob der Kläger als technischer Redakteur tätig gewesen sei und die entsprechenden Fachkenntnisse habe.

 

Hinweis

1. Die Abgrenzung von Gewerbetreibenden und Freiberuflern wird so lange von Bedeutung sein, wie es die GewSt heutiger Prägung gibt. Zwar hat die Anrechnung der GewSt gem. § 35 EStG die Mehrbelastung der Gewerbetreibenden deutlich verringert, im Einzelfall sogar beseitigt. Bei hohen GewSt-Hebesätzen bleibt aber immer noch eine fühlbare Belastung bestehen.

2. Streitig ist in Bezug auf diese Abgrenzung meist, ob der Steuerpflichtige einen Beruf ausübt, der einem der Berufe ähnlich ist, die in dem Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannt sind. Da der Gesetzgeber den Katalog schon lange nicht mehr überarbeitet hat, sind immer mehr neu entstandene Berufsbilder mit den genannten Berufen zu vergleichen.

Der BFH verfolgt dabei eine restriktive Linie, indem er verlangt, dass sowohl Ausbildung als auch praktische Tätigkeit des "ähnlichen" Berufs mit dem Katalogberuf vergleichbar sind. Zwar ist der Abschluss eines Studiums für einen ähnlichen Beruf nicht allein deshalb erforderlich, weil der Katalogberuf ein Studium voraussetzt. Es müssen aber gleichwohl Kenntnisse vorhanden sein, die in Tiefe und Breite den Kenntnissen entsprechen, die man bei der Ausbildung zum Katalogberuf erwirbt.

Diesen Nachweis muss der Steuerpflichtige führen, wofür ihm nur zwei Möglichkeiten bleiben: entweder kann aus den praktischen Arbeiten der Berufstätigkeit entnommen werden, dass die erforderlichen Kenntnisse bestehen, oder der Steuerpflichtige unterzieht sich im Besteuerungsverfahren einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen. Einem diesbezüglichen Antrag des Klägers muss das FG entsprechen.

3. Im Besprechungsfall hatten Beteiligte und FG nicht in Erwägung gezogen, dass der Kläger als Schriftsteller Freiberufler sein konnte. Schriftsteller ist nach der BFH-Rechtsprechung derjenige, der eigene Gedanken mit Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt. An den Inhalt der verfassten Texte werden im Übrigen keine besonderen Anforderungen gestellt. Der Verfasser von Werbetexten wurde vom BFH ebenso als Schriftsteller angesehen wie der Autor eines Vorschriftensuchregisters. Das Verfassen von Bedienungsanleitungen und auch bereits die bloße Beschreibung eines Geräts genügen diesen Anforderungen. Entscheidend ist allein, dass der Text inhaltlich vom Steuerpflichtigen stammt.

Keine schriftstellerische Tätigkeit ist demgegenüber in einer Dienstleistung zu sehen, die sich darauf beschränkt, einen bereits verfassten Text in eine bestimmte Form zu bringen. Dabei kann dann aber eine andere Variante freiberuflicher Tätigkeit in Betracht zu ziehen sein, nämlich eine künstlerische Tätigkeit. Hierfür ist allerdings im Unterschied zur schriftstellerischen Tätigkeit eine besondere Gestaltungshöhe erforderlich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.4.2002, IV R 4/01

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