Für Klageverfahren nach § 32i Abs. 2 AO ist nach § 32i Abs. 5 S. 2 AO das FG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat. Befindet sich der Sitz einer Finanzbehörde außerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit des FG nach § 38 Abs. 3 FGO abweichend von § 38 Abs. 1 FGO nach der Lage des Bezirks, nicht nach dem Sitz der Finanzbehörde. Diese Regelung gilt künftig nicht nur Klageverfahren nach der FGO, sondern auch für Klageverfahren nach § 32i Abs. 2 AO. Die Regelung ist auf alle nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes anhängig gewordene Klagen anzuwenden.

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