In § 31a Abs. 1 S. 2 AO wird nun die bislang offene Rechtsfrage gesetzlich geregelt, dass die Finanzbehörden Daten im Zusammenhang mit auf Grund der Covid19-Pandemie zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln in den Fällen von § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb oder Nr. 2 AO auch für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen. Diese Berechtigung besteht jedoch nicht für Bußgeldverfahren.

Diese unmittelbare Offenbarung ermöglicht es, dass den für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen auch solche, für das Strafverfahren relevante Daten offenbart werden dürfen, die – aus welchem Grund auch immer – nur bei den Finanzbehörden, nicht aber bei den Bewilligungsstellen vorliegen. Die Offenbarung nach dem neuen Satz 2 erfolgt allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur nach einem entsprechenden Ersuchen der für das jeweilige Strafverfahren zuständigen Stelle.

Die Neuregelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

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