Kommentar

Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist aufgrund eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses Mitunternehmer der aus Familienangehörigen bestehenden GmbH & Co. KG, wenn er gewinnabhängige Bezüge erhält, in erheblichem Unfang Entnahmen und Einlagen bei der KG tätigt und die mit der KG abgeschlossenen Austauschverträge ganz oder teilweise tatsächlich nicht durchgeführt werden

( Mitunternehmerschaft ).

Mitunternehmer kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder – in Ausnahmefällen – aufgrund eines wirtschaftlich dem Gesellschaftsverhältnis vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann. Für die Annahme der Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis . Ob ein solches Gesellschaftsverhältnis vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Unter diesen Voraussetzungen kommt der BFH bei folgendem Sachverhalt zu einer verdeckten Mitunternehmerschaft. An einer GmbH & Co. KG ist ausschließlich ein Ehepaar beteiligt. Der Ehemann ist als Geschäftsführer der GmbH gegen ein geringes Entgelt und hohe Tantiemen tätig. Auf die Tantiemen hatte er schon nach einem Jahr verzichtet. Er hatte außerdem mehrere Vereinbarungen mit der GmbH & Co. getroffen, die tatsächlich nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden.

Zudem hat der BFH festgestellt, daß bei einem verdeckten Gesellschaftsverhältnis zwischen einer Personenhandelsgesellschaft und einer natürlichen Person der Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuermeßbescheid nicht an die Innengesellschaft, sondern an die Personenhandelsgesellschaft als Steuerschuldnerin zu adressieren ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.12.1997, VIII R 32/90

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