Kommentar

1. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine vGA i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft an diesen eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt oder die entweder nicht durchgeführt oder zivilrechtlich unwirksam ist ( GmbH ; Verdeckte Gewinnausschüttung ).

2. Vereinbaren Vertragspartner, daß Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags der Schriftform bedürfen, hat der Mangel dieser durch Rechtsgeschäft bestimmten Form nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel die Nichtigkeit zur Folge.

3. Zivilrechtlich ist allerdings anerkannt, daß der vereinbarte Formzwang jederzeit formlos aufgehoben werden kann. Dabei kann nach der Rechtsprechung des BGH eine Schriftformklausel dadurch außer Kraft gesetzt werden, daß die Vertragsparteien deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet der Schriftformklausel gelten.

4. Übersehen die Vertragsparteien bei einer mündlichen Abänderung eines Anstellungsvertrags die darin enthaltene Schriftformklausel, besteht kein Anhaltspunkt für den Parteiwillen, daß die mündlich getroffene Vertragsänderung ohne Rücksicht auf die Schriftformklausel gelten soll.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.07.1996, I R 115/95

Anmerkung:

Vereinbarungen zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner Gesellschaft enthalten nicht selten die Klausel, daß eine Abänderung des Vertrags der Schriftform bedarf. Hier ist Vorsicht geboten; denn eine Mißachtung der Schriftformklausel kann zu einer vGA führen. Zwar kann die Klausel im Einzelfall nur der Beweissicherung oder der Klarstellung dienen. Im Zweifel hat die Schriftform nach § 125 Satz 2 BGB jedoch konstitutive Bedeutung , mit der Folge, daß jede mündliche Vertragsänderung nichtig ist. Die Vertragsparteien können den vereinbarten Formzwang allerdings jederzeit formlos , also auch mündlich, wieder aufheben . Ein übereinstimmender Aufhebungswille muß jedoch zumindest konkludent zum Ausdruck kommen und von der Partei bewiesen werden, die sich darauf beruft. Er kann jedoch zu vermuten sein, wenn die Parteien den Vertrag zu den geänderten Bedingungen über längere Zeit hin durchgeführt haben.

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