Die Definition der Kriterien für eine Verbundbeziehung im OECD-MA ist vage.[1] Die Begriffe "Geschäftsleitung", "Kontrolle", "Kapital", "gesellschaftsrechtliche Verflechtung" und "Einflussnahme" werden ebenso wenig definiert wie die Möglichkeiten der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung. Die OECD vertrat in ihren Verrechnungspreis-Richtlinien die Auffassung, dass eine solche Definition nicht notwendig sei, weil es hierüber eine breite Übereinstimmung zwischen den Mitgliedstaaten gebe.[2] Hingegen ist i. d. F. v. 22.7.2011 unter Ziff. 11 keine Begründung aufgeführt, und es wird nicht mehr von einer breiten Übereinstimmung zwischen den Mitgliedstaaten gesprochen.

Das OECD-MA nennt als alternative Kriterien für das Vorliegen der Verbundenheit die Geschäftsleitung, die Kontrolle und das Kapital. Diese Tatbestandsmerkmale sind sehr weit gefasst. Allerdings ergibt sich aus dem Rechtscharakter des Art. 9 OECD-MA, dass eine Verrechnungspreisberichtigung ausschließlich nach einer nationalen Rechtsgrundlage erfolgen kann. Nach deutschem Recht wird regelmäßig an eine Kapitalbeteiligung angeknüpft. Ferner wird die Beteiligung an der Geschäftsleitung als Bedingung genannt, woraus sich ergibt, dass keine Alleingeschäftsführung oder dgl. erforderlich ist. Ein Mindestumfang für die Beteiligung ergibt sich nur aus folgender Überlegung: Da ein Veranlassungszusammenhang bestehen muss, setzt dies ein Mindestmaß an Einflussnahme voraus. Ein solcher Einfluss muss durch das Gesellschaftsverhältnis begründet sein. Hingegen kann keine Korrektur zwischen fremden Dritten erfolgen, wenn Preiszugeständnisse die Folge einer wirtschaftlichen Abhängigkeit sind.

Weiteres Kriterium ist die Beteiligung am Kapital. Hierbei ist auf das Nenn-, Grund- oder Stammkapital abzustellen. Nach Auffassung des BFH ist verdecktes Nennkapital nicht zu berücksichtigen.[3] Keine entsprechende Beteiligung stellen insbesondere dar: Anwartschaften auf Beteiligungen (insbesondere Optionsrechte), Bürgschaften, Darlehen (auch mit Besserungsvereinbarungen), Garantieerklärungen, Genussscheine, kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen[4], Patronatserklärungen und typisch stille Beteiligungen.[5]

[1] Becker, IWB Fach 10 Gruppe 2, 1705.
[2] OECD, Preface, Ziff. 7 a. F.
[4] Hiermit erübrigt sich auch die Frage, ob diese Qualifikation nach inl. oder ausl. Recht zu erfolgen hat.
[5] Wassermeyer, in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 9 OECD-MA Rz. 44.

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