(1) Jeder Mitgliedstaat erlässt die Vorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie.
(2) Die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger und noch nicht versteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager.
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