Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Widerspricht es Art. 52 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines anderen Mitgliedstaats anders als ein unbeschränkt Steuerpflichtiger den Gesamtbetrag seiner Einkünfte nicht um die ihm entstehenden Steuerberatungskosten als Sonderausgaben vermindern kann?

 

Normenkette

§ 1 Abs. 4 EStG 1997 , § 2 Abs. 4 EStG 1997 , § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1997 , § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1997 , § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 , Art. 52 EGV (= Art. 43 EG)

 

Sachverhalt

Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Im Streitjahr 1998 erzielte er aus der Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft über eine Erbengemeinschaft inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die inländischen Einkünfte betrugen weniger als 90 % seiner Gesamteinkünfte.

In seiner Einkommensteuererklärung machte er die auf ihn entfallenden Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung von 1.046 DM als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1997 geltend. Das FA erkannte den Abzug dieser Ausgaben unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nicht an.

Die Klage gegen den hiernach ergangenen Steuerbescheid blieb erfolglos (EFG 2004, 563).

 

Entscheidung

Anders als das FG bezweifelt der BFH die Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Sonderausgabenabzugsausschlusses. Er legte die Sache deswegen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

 

Hinweis

Ein im Ausland ansässiger EU-Bürger, der im Inland aufgrund irgendwelcher Aktivitäten der beschränkten Steuerpflicht unterliegt und der deswegen gehalten ist, hier eine Steuererklärung abzugeben und dafür Beratungsaufwand hat, darf nach § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG die Steuerberatungskosten nicht als Sonderausgaben in Abzug bringen. Einem unbeschränkt Steuerpflichtigen ist dies bekanntermaßen uneingeschränkt möglich (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Der BFH hat beträchtliche Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Die Ungleichbehandlung widerspreche dem Diskriminierungsverbot der Niederlassungsfreiheit in Art. 52 EGV.

Zwar unterscheide auch der EuGH, indem er den Abzug personen- und familienbezogener Steuermerkmale im Quellenstaat durchweg nicht verlange. Lediglich dann, wenn der Steuerpflichtige dort nahezu seine gesamten Einkünfte erziele, verhalte es sich anders. Es ist auch unbestritten, dass Sonderausgaben sich in vielfacher Hinsicht auf derartige personen- und familienbezogene Aufwendungen erstrecke. Das gelte indes nicht uneingeschränkt: Der Katalog abzugsfähiger Sonderausgaben in § 10 EStG sei nicht homogen. Er erfasse eine Reihe von Ausgaben, deren Abzug aus Lenkungs- und Subventionszwecken ermöglicht werde. Dazu gehöre zweifellos auch der Abzug von Steuerberatungskosten. Es gebe deshalb keinen ersichtlichen Grund für eine Ungleichbehandlung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 26.5.2004, I R 113/03

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