Verwirklichte Sachverhalte: Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ausgeschlossen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits verwirklicht wurde. Über Rechtsfragen, die sich aus einem bereits abgeschlossenen Sachverhalt ergeben, ist ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden. Auch Anträge, in denen alternative Sachverhalte zur Beurteilung angeboten werden, können vom FA ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage zurückgewiesen werden. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige in zeitlichen Abständen Anträge auf Auskunftserteilung in jeweils abgewandelter Form stellt.

Steuersparmodelle: Verbindliche Auskünfte werden zudem nicht erteilt in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht. Antworten auf Anfragen zur Prüfung von Steuersparmodellen, zur Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters können daher von der Behörde abgelehnt werden (vgl. 3.5.4 AEAO).

Beraterhinweis Die vorstehende Regelung ist jedoch in der Praxis kaum zu rechtfertigen. So setzt z.B. § 178a AO eine verbindliche Auskunft bei Verrechnungspreisfragen im Konzernverbund voraus, obwohl ja auch in diesen Fällen eine Grenze ausgelotet werden soll. Darüber hinaus dürfte in vielen Fällen weniger der Effekt einer Steuerersparnis, sondern vielmehr der angesichts des komplizierten Steuerrechts verständliche Versuch, eine weitgehende Planungssicherheit zu erreichen, im Vordergrund stehen.

Andere Fälle: Die Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen auch in anderen Fällen die Erteilung verbindlicher Auskünfte abzulehnen, bleibt unberührt. Das gilt insb. dann, wenn zu dem Rechtsproblem in absehbarer Zeit eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung zu erwarten ist.

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