Verpflichtet sich in einem notariellen Grundstückskaufvertrag ein "Benenner", innerhalb einer bestimmten Frist dem Veräußerer des Grundstücks Erwerber für Miteigentumsanteile an dem Grundstück zu benennen oder aber am Ende der Frist selbst Erwerber für alle Miteigentumsanteile zu werden, für die er noch keine Erwerber benannt hat, so ist keine Wollensbedingung, sondern eine aufschiebende Potestativbedingung vereinbart worden. Das Datum des notariellen Vertrags gilt dann als Datum der Anschaffung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für die Miteigentumsanteile, hinsichtlich derer sich der Benenner später selbst als Erwerber benannt hat oder hinsichtlich derer er bei Fristablauf Erwerber geworden ist.

Bei einer Potestativbedingung ist zwar das Geschehen vom Willen einer Person, ggf. auch des Verpflichteten, abhängig, nicht aber die an das Geschehen geknüpfte Rechtswirkung, die zwingend und automatisch als Folge eines bestimmten Geschehens eintritt. Lediglich dann, wenn die Wirksamkeit vom Belieben des Verpflichteten abhängig sein soll (sog. Wollensbedingung), wird keine Bedingung i.S.v. § 158 BGB angenommen, weil in Wahrheit noch keine Rechtsbindung eingetreten ist. Dies gilt dann, wenn der Verpflichtete nach seinem Belieben frei erklären kann, ob das Geschäft gelten soll oder nicht. Hier will ein Vertragspartner überhaupt noch nicht gebunden sein. Es fehlt noch an der Geltungserklärung, die ein Rechtsgeschäft zustande kommen lässt. Eine reine Wollensbedingung ähnelt einer (bloßen) Option bzw. ist als solche auszulegen (FG Berlin-Brandenburg v. 4.6.2020 – 10 K 10154/15).

Beraterhinweis Das FG hat die Revision zugelassen (Az. d. BFH: IX R 12/20), da es klärungswürdig und klärungsbedürftig erscheint, ob auch Potestativbedingungen Bedingungen i.S.d. BFH-Rspr. sind und in diesem Zusammenhang, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Benennungsrechte zu vertraglichen Bindungen und damit Anschaffungsgeschäften i.S.v. § 23 EStG führen.

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