Bei der Anwendung des Artikels 24 Absätze 2 bis 6 können folgende Mitgliedstaaten Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz unter dem in Landeswährung zum Umrechnungskurs am Tag des Beitritts ausgedrückten Gegenwert folgender Beträge liegt, von der Mehrwertsteuer befreien:

  • Tschechische Republik: 35000 EUR,
  • Estland: 16000 EUR,
  • Zypern: 15600 EUR,
  • Lettland: 17200 EUR,
  • Litauen: 29000 EUR,
  • Ungarn: 35000 EUR,
  • Malta: 37000 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, 24300 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht und 14600 EUR, in anderen Fällen, insbesondere bei Dienstleistern mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input),
  • Polen: 10000 EUR,
  • Slowenien: 25000 EUR,
  • Slowakei: 35000 EUR.

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