Investmenterträge unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug vom Kapitalertrag gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG (Ausschüttungen und Vorabpauschalen) und gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG (Veräußerungsgewinne). Nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG sind inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welches oder welche die Anteile an dem Investmentfonds i.S.d. InvStG verwahrt oder verwaltet, als auszahlende Stellen anzusehen (vgl. die Neuregelung durch das InvStRefG, BGBl. I 2016, 1730).

In Ergänzung zu den bestehenden Regelungen wurde durch das JStG 2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurde in § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 EStG die Pflicht von Investmentfonds zur Vornahme des Steuerabzugs in bestimmten Fällen eingeführt. Die Regelung greift ein, wenn es sich um Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds handelt, die nicht von einem inländischen oder ausländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG, einem inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsbank verwahrt oder verwaltet werden. Erfasst werden hiervon insb. Investmentfonds, welche in der Rechtsform einer GmBH oder KGaA geführt werden.

Beraterhinweis Die Neuregelung greift für Kapitalerträge, die nach dem 29.12.2020 zufließen.

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