Leitsatz

Der Erstattungsbetrag gem. § 11 Abs. 2 AStG a.F. ist nicht nach § 233a AO zu verzinsen.

 

Normenkette

§ 11 Abs. 2 AStG a.F., § 37 Abs. 2, § 233a AO

 

Sachverhalt

Das FA hatte gegen die Klägerin, eine KGaA, gem. § 11 Abs. 2 AStG a.F. eine Erstattung von KSt für 1997 festgesetzt. Den Antrag der Klägerin, diesen Betrag gem. § 233a AO zu verzinsen, lehnte das FA ab. Es fehle bei dem Erstattungsverfahren nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. an der für die Verzinsung erforderlichen Festsetzung der erstatteten KSt.

Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich (EFG 2005, 330).

 

Entscheidung

Die Revision des FA aber auch: Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab. Es fehle an einem Steuerbescheid als Verzinsungserfordernis; der Erstattungsbescheid sei ein solcher nicht.

 

Hinweis

Es geht im Urteilsfall um sog. ausgelaufenes Recht, nämlich um die Erstattungsregelung des § 11 Abs. 2 AStG a.F., die allerdings erst kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des BFH war, nämlich des Urteils vom 7.9.2005, I R 52/04 (BFH-PR 2006, 65). Dazu wurde Ihnen in den Praxis-Hinweisen der folgende "Problemeinstieg" gegeben:

1. Bei Zwischenschaltung einer passiv tätigen Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen sind die Einkünfte jener Zwischengesellschaft bei dem Inländer nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 AStG steuerpflichtig, und zwar durch Ansatz eines entsprechenden Hinzurechnungsbetrags, der wiederum beim Steuerpflichtigen zu dessen Kapitaleinkünften gehört (vgl. § 10 AStG). Die Hinzurechnung wirkt wie eine vorweggenommene Ausschüttung ("Quasi-Ausschüttung"). Die Abschirmwirkung der zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft wird damit gewissermaßen unterlaufen.

Nach § 11 Abs. 1 AStG a.F. war dieser Hinzurechnungsbetrag gem. §§ 7 ff. AStG nun um (spätere) Gewinnanteile zu kürzen, die der unbeschränkt Steuerpflichtige in dem Kalender- oder Wirtschaftsjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG a.F. anzusetzen ist, von der ausländischen Gesellschaft bezieht. Soweit die Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, ist nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. ein Betrag i.H.d. ESt oder KSt und der GewSt zu erstatten, die für die vorangegangenen vier Kalender- oder Wirtschaftsjahre auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrags "entrichtet und noch nicht erstattet worden sind".

2. Hiervon ausgehend ging es dem Steuerpflichtigen im Besprechungsurteil nun darum, den Erstattungsbetrag, der sich aus § 11 Abs. 2 AStG a.F. ergeben hatte, zu seinen Gunsten gem. § 233a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen.

Der BFH beschied ihn mit einem klaren Nein. Zwar belasse der Zinsverzicht einen gewissermaßen schalen Beigeschmack, weil der Fiskus durch die vorangegangene Hinzurechnung einen echten Liquiditätsvorteil erlangt habe. Dennoch mangle es am Tatbestand des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO.

Denn der der Erstattung vorangehende (und als solcher unverzichtbare) Erstattungsbescheid sei nun einmal kein Steuerbescheid, wie ihn aber § 233a Abs. 1 Satz 1 AO als ebenfalls unverzichtbares Zinserfordernis verlange.

Auch dass sich eine Änderung des eigentlichen Steuerbescheids nur deswegen erübrige, weil das Gesetz mittels vorheriger Hinzurechnung und anschließender (sondergesetzlicher) Erstattung nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. einer besonderen "Technik" bediene, welche materiell einer Bescheidänderung gleichkomme, ändere daran nichts. Das Gesetz verlange nun einmal einen formalen Steuerbescheid.

3. Das Urteil zeigt, dass der BFH die Zinsvoraussetzungen oftmals zwar als allzu eng erachtet. Er sieht sich an diese Voraussetzungen als gesetzliche Vorgaben jedoch gebunden, jedenfalls immer dann, wenn er keinen Weg sieht, noch "soeben"im Rahmen des Regelungswortlauts zu bleiben.

Beispiele für Letzteres ergeben die Urteile vom 19.4.2005, VIII R 12/04 (BFH-PR 2005, 384) und vom 5.4.2006, I R 80/04 (die Kommentierung finden Sie in der nächsten Ausgabe von BFH-PR). In beiden Fällen hatte der BFH den Steuerpflichtigen geholfen und die erstrebte Verzinsung angenommen. Zu anderweitigen Beispielen s. die Urteile vom 23.2.2006, II R 66/03 (in diesem Heft, Seite 412) und vom 20.4.2006, III R 64/04 (in diesem Heft, Seite 385).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.4.2006, I R 122/04

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