OFD Hannover, 17.2.2009, S 7220 - 31 - StO 183

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif. Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (UvZTA) einzuholen.

Die UvZTA können nicht nur von den Unternehmen, sondern auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden. Da jedoch der Unternehmer die Berechtigung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nachzuweisen hat, sollten Finanzämter UvZTA nur in Ausnahmefällen beantragen. Für den Antrag auf Erteilung der UvZTA ist das Vordruckmuster „Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft” (siehe Anlage 2) zu verwenden.

Die die UvZTA erteilende Dienststelle hat in die unverbindliche Auskunft einen Hinweis auf den zutreffenden Umsatzsteuersatz aufzunehmen. Auf den unverbindlichen Charakter dieser Aussage ist ebenfalls ausdrücklich hinzuweisen.

Je eine Ausfertigung der UvZTA ist an das für den Antragsteller zuständige FA und an die für den Antragsteller zuständige Oberfinanzdirektion – Umsatzsteuer-Referat – unmittelbar zu übersenden.

Die Zuständigkeit für die Verteilung der UvZTA ist wie folgt festgelegt:

Nr. der Anlage Zolltarif (Kapitel) Zuständige Dienststelle
1 Kapitel 1 München – Lilienthalstr.
2 und 3 Kapitel 2 und 3 Hamburg
4 Kapitel 4 München – Lilienthalstr.
5 Kapitel 5 Hamburg
6 bis 9 Kapitel 6 München – Sophienstr.
10 bis 11 Kapitel 7 und 8 München – Lilienthalstr.
12 Kapitel 9 Hamburg
13 bis 17 Kapitel 10 und 11 Berlin
18 bis 28 Kapitel 12 bis 16 Hamburg
29 Kapitel 17 Köln
30 Kapitel 18 Hamburg
31 Kapitel 19 München – Lilienthalstr.
32 Kapitel 20 Berlin
33 Kapitel 21 München – Lilienthalstr.
34 bis 36 Kapitel 22 Berlin
37 Kapitel 23 Berlin
39 Kapitel 25 Frankfurt
40 Kapitel 28 Köln
41 Unterposition 2905.44 Köln
  Unterposition 2106.90 München – Lilienthalstr.
42 bis 46 Kapitel 29 bis 31 und 33 Köln
47 Kapitel 35 Frankfurt
  Unterpositionen 35.05 und 35.06 Hamburg
48 Kapitel 44 München – Sophienstr.
49 Kapitel 49 Köln
  Kapitel 97 Berlin
51 bis 54 Kapitel 87, 90, 97 Berlin

Anträge und Anfragen sind an folgende Anschriften zu richten:

Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung

Dienstsitz Berlin

Grellstr. 18/24,10409 Berlin

Tel. 030/42435

Telefax: 030/4243-6006

Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung

Dienstsitz Frankfurt am Main

Gutleutstr. 185, 60327 Frankfurt am Main

Tel. 069/238010

Telefax: 069/238013000

Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung

Dienstsitz Hamburg

Baumacker 3, 22523 Hamburg

Tel. 040/57211

Telefax: 040/5721-2333

Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung

Dienstsitz Köln

Merianstr. 110, 50765 Köln

Tel. 0221/979500

Telefax: 0221/97950227

Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung

Dienstsitz München

Lilienthalstr. 3, 85570 Markt Schwaben

Tel. 08121/22250

Telefax: 08121/2225200

Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung

Dienstsitz München

Sophienstr. 6, 80333 München

Tel. 089/599500

Telefax: 089/59951340

Zusatz der OFD:

1. Nutzung der Anlage

Bei der Einordnung von Gegenständen in die Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG ist zu beachten, dass zu den lfd. Nummern der Anlage in unterschiedlicher Weise auf den Zolltarif verwiesen wird:

Beispiel 1:

Zur lfd. Nummer 2 der Anlage (Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) wird ohne Einschränkung auf Kapitel 2 des Zolltarifs verwiesen. Damit fallen alle Waren, die im Rahmen einer UvZTA in das Kapitel 2 des Zolltarifs eingereiht werden, unter den ermäßigten Steuersatz.

Beispiel 2:

Zur lfd. Nummer 8 der Anlage (Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- und Zierzwecken, frisch) wird mit der Einschränkung aus Position 06.03 des Zolltarifs verwiesen. Damit fallen nicht alle Waren der Position 06.03 des Zolltarifs unter den ermäßigten Steuersatz, sondern ausschließlich jene, die in der Warenbezeichnung der Anlage ausdrücklich genannt sind (siehe Anlage 1)

2. UvZTA

Anträge auf UvZTA sind regelmäßig vom Unternehmer zu stellen, weil dieser die Anwendung einer Steuervergünstigung (ermäßigter Steuersatz) begehrt. UvZTA für Umsatzsteuerzwecke sind, anders als verbindliche ZTA für Zollzwecke, keine Verwaltungsakte mit rechtlicher Bindungswirkung. Sie geben insoweit die Verwaltungsauffassung wieder und haben den Charakter eines Sachverständigen-Gutachtens. Der Steuerpflichtige kann daher allenfalls eine nach folgende Steuerfestsetzung, nicht jedoch die UvZTA selbst, mit Rechtsmitteln anfechten.

 

Anlage 1

– Ausschnitt aus de...

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